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Ausübung eines Gestaltungsrechts ist keine Insolvenzforderung
ÖBA 2026/3188 (OGH)
https://doi.org/10.47782/oeba202603023101
Gestaltungsrechte sind keine Insolvenzforderungen, weil sie dem Inhaber (bloß) die Möglichkeit verschaffen, Änderungen der Rechtslage zu erwirken. Erst ihre Ausübung kann Insolvenzforderungen begründen. Wird zusätzlich zu einem Zahlungsbegehren ausdrücklich auch das Begehren auf Aufhebung des Vertrags gestellt, ist die Vertragsaufhebung nur Vorfrage für die Beurteilung, ob das Leistungsbegehren berechtigt ist. Dem Vertragsaufhebungsbegehren kommt kein eigenständiger Wert zu. Vor der Insolvenzeröffnung entstandene Bereicherungsansprüche sind keine Masseforderungen, sondern gewöhnliche Insolvenzforderungen.
Aus der Begründung:
[1] Die Kl begehrt die Aufhebung eines vor Insolvenzeröffnung mit dem Schuldner geschlossenen Kaufvertrags über eine Liegenschaft, da diese vertragswidrig nicht lastenfrei gestellt worden sei, und die Rückzahlung des Kaufpreises von € 850.000 „Zug um Zug gegen die Aufhebung des Kaufvertrags“.
[2] Der bekl MV wandte ua die Unzulässigkeit des Rechtswegs ein, da es sich um eine Insolvenzforderung handle, die die Kl nicht im Insolvenzverfahren angemeldet habe.
[3] Das Er...