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Unanwendbarkeit des § 150a IO bei Scheitern des Sanierungsplans
ÖBA 2026/3187 (OGH)
https://doi.org/10.47782/oeba202603022701
§ 150a IO ist nicht anwendbar, wenn feststeht, dass es - etwa wegen Versagung der Bestätigung - zu keinem Sanierungsplan kommt.
Aus der Begründung:
[1] Die Parteien streiten über die Ausfolgung eines vom Erleger zugunsten der Erlagsgegnerin erlegten Betrags. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
[2] Der Erleger ist handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH, über deren Vermögen mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom das Insolvenzverfahren - ohne Eigenverwaltung - eröffnet wurde. Er erlegte am beim ErstG € 193.975,07 und brachte dazu vor, die GmbH schulde der Erlagsgegnerin aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung für das nach wie vor gemietete Geschäftslokal für Mietzinse, Zinsen und Kosten zumindest diesen Betrag. Im Insolvenzverfahren der GmbH sei nunmehr ein Sanierungsplanantrag gestellt worden. Der Erleger sei Dritter und wolle im eigenen Namen - zur Erhaltung des Mietvertrags für die GmbH - auf eine fremde Verbindlichkeit leisten. Da die Erlagsgegnerin die Annahme dieser Leistung verweigere, befinde sie sich im Gläubigerverzug, was den Erleger zum gerichtlichen Erlag berec...