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Haftung für Markenbewertung gegenüber Anlegern
ÖBA 2026/3190 (OGH)
https://doi.org/10.47782/oeba20203023401
Eine objektiv-rechtliche Sorgfaltspflicht zugunsten eines Dritten trifft den Sachverständigen (nur) dann, wenn er damit rechnen musste, dass sein Gutachten die Grundlage für die Disposition des Dritten bilden wird. Hingegen besteht kein Grund, einen Gutachter, der wissentlich unrichtige Expertisen erstellt und dabei zugleich die Schädigung einer vorweg nicht näher eingrenzbaren Zahl Dritter in seinen Vorsatz aufgenommen hat, vor einer Haftungsausuferung zu schützen.
§ 69 IO; § 1301 ABGB. Ein Beitrag zur Verletzung der Insolvenzantragspflicht kann vorliegen, wenn ein Gutachter mit wissentlich falschen Expertisen sämtliche Grundlagen dafür schafft, dass die Geschäftsleitung von der tatsächlich erforderlichen Antragstellung absehen und weitere Anleihegelder auf dem Kapitalmarkt einsammeln kann.
Aus der Begründung:
[1] Die W Holding AG (idF: „Emittentin“) begab ab Juni 2016 eine Unternehmensanleihe mit einem Gesamtvolumen von (bis zu) € 10 Mio, einer Laufzeit von fünf Jahren, einer Verzinsung von 5,25% und einer Stückelung von € 1.000 je Teilschuldverschreibung. Der Erstkl zeichnete am 33 Stück der ...