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EAG § 38. Höchstpreis für Repowering, BGBl. I Nr. 233/2022, gültig ab 31.12.2022
2. Teil Förderregelungen für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen
1. Hauptstück Betriebsförderungen
2. Abschnitt Ausschreibungen
3. Unterabschnitt Ausschreibung für Anlagen auf Basis von Biomasse

§ 38. Höchstpreis für Repowering

Für repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit Verordnung einen eigenen Höchstpreis gemäß § 18 festzulegen, der um mindestens 1% unter dem Höchstpreis für neu errichtete Anlagen auf Basis von Biomasse liegen muss.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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SAAAG-18870