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EAG § 28. Pönalen, BGBl. I Nr. 150/2021, gültig ab 01.01.2022
2. Teil Förderregelungen für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen
1. Hauptstück Betriebsförderungen
2. Abschnitt Ausschreibungen
1. Unterabschnitt Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen

§ 28. Pönalen

(1) Überschreitet die Gebotsmenge eines Gebotes 100 kW, müssen Bieter an die EAG-Förderabwicklungsstelle eine Pönale zahlen

1. in der Höhe der zu erlegenden Erstsicherheit, wenn der Zuschlag gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erlischt;

2. in der vollen Höhe der zu erlegenden Sicherheit, wenn der Zuschlag gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 bis 4 erlischt.

(2) Überschreitet die Gebotsmenge eines Gebotes 100 kW nicht, müssen Bieter an die EAG-Förderabwicklungsstelle eine Pönale in der Höhe der Gebotsmenge multipliziert mit 50 Euro pro kW bzw. kWpeak zahlen, wenn der Zuschlag gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 bis 4 erlischt.

(3) Wurde die Sicherheit durch Einzahlung auf ein Konto der EAG-Förderabwicklungsstelle erlegt, wird die Forderung gemäß Abs. 1 durch die Einbehaltung der Sicherheit erfüllt. Wurde die Sicherheit in Form einer Bankgarantie erlegt, kann sich die EAG-Förderabwicklungsstelle für ihre Forderung gemäß Abs. 1 durch den Abruf der Bankgarantie befriedigen, wenn der Bieter den entsprechenden Geldbetrag nicht umgehend ab Erlöschen des Zuschlages auf ein von der EAG-Förderabwicklungsstelle bekanntzugebendes Konto überweist.

(4) Forderungen gemäß Abs. 2 sind umgehend nach Erlöschen des Zuschlags durch Überweisung des entsprechenden Geldbetrags auf ein von der EAG-Förderabwicklungsstelle bekanntzugebendes Konto zu erfüllen.

(5) Die Pönalen fließen dem Fördermittelkonto gemäß § 77 zu.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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SAAAG-18870