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EAG § 44c. Sicherheitsleistung, BGBl. I Nr. 7/2022, gültig ab 01.01.2022

2. Teil Förderregelungen für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen

1. Hauptstück Betriebsförderungen

2. Abschnitt Ausschreibungen

5. Unterabschnitt Gemeinsame Ausschreibung für Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen

§ 44c. Sicherheitsleistung

(1) Die Höhe der Erstsicherheit errechnet sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit

1. 5 Euro pro kW bei Windkraftanlagen;

2. 5 Euro pro kW bei Wasserkraftanlagen.

(2) Die Höhe der Zweitsicherheit errechnet sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit

1. 40 Euro pro kW bei Windkraftanlagen;

2. 40 Euro pro kW bei Wasserkraftanlagen.

(3) Die Sicherheitsleistung kann für mehrere Anlagen und für mehrere Gebote gemeinsam gelegt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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SAAAG-18870