2. Teil Förderregelungen für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen
1. Hauptstück Betriebsförderungen
2. Abschnitt Ausschreibungen
5. Unterabschnitt Gemeinsame Ausschreibung für Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen
§ 44c. Sicherheitsleistung
(1) Die Höhe der Erstsicherheit errechnet sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit
1. 5 Euro pro kW bei Windkraftanlagen;
2. 5 Euro pro kW bei Wasserkraftanlagen.
(2) Die Höhe der Zweitsicherheit errechnet sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit
1. 40 Euro pro kW bei Windkraftanlagen;
2. 40 Euro pro kW bei Wasserkraftanlagen.
(3) Die Sicherheitsleistung kann für mehrere Anlagen und für mehrere Gebote gemeinsam gelegt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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SAAAG-18870