2. Teil Förderregelungen für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen
1. Hauptstück Betriebsförderungen
2. Abschnitt Ausschreibungen
5. Unterabschnitt Gemeinsame Ausschreibung für Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen
§ 44a. Anwendungsbereich
(1) In gemeinsamen Ausschreibungen sind nur Gebote für Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen zulässig, die die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen gemäß § 10 erfüllen.
(2) Sollten bestimmte Anlagenkategorien aufgrund vergleichsweise geringer Gestehungskosten einen unverhältnismäßigen Wettbewerbsvorteil haben, so können diese mit Verordnung der Bundeministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft von den gemeinsamen Ausschreibungen gemäß Abs. 1 ausgeschlossen werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
SAAAG-18870