1. Hauptstück Betriebsförderungen
2. Abschnitt Ausschreibungen
1. Unterabschnitt Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen
§ 19. Bekanntmachung der Ausschreibung
(1) Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat spätestens zwei Monate vor dem jeweiligen Gebotstermin die Ausschreibung auf ihrer Internetseite bekanntzumachen. Die Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten:
1. den Gebotstermin (Datum und Uhrzeit);
2. die Art der erneuerbaren Energiequelle, aus der Strom erzeugt werden soll;
3. das Ausschreibungsvolumen in kW;
4. den jeweiligen Höchstpreis;
5. die Form der Gebotseinreichung;
6. die Fördervoraussetzungen und sonstigen Bedingungen, die Voraussetzung für die Berücksichtigung von Geboten darstellen.
(2) Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat in geeigneter, leicht verständlicher Form allgemeine Hinweise zur Teilnahme an einer Ausschreibung auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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SAAAG-18870