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EAG § 19. Bekanntmachung der Ausschreibung, BGBl. I Nr. 233/2022, gültig ab 31.12.2022
2. Teil Förderregelungen für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen
1. Hauptstück Betriebsförderungen
2. Abschnitt Ausschreibungen
1. Unterabschnitt Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen

§ 19. Bekanntmachung der Ausschreibung

(1) Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat spätestens zwei Monate vor dem jeweiligen Gebotstermin die Ausschreibung auf ihrer Internetseite bekanntzumachen. Die Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten:

1. den Gebotstermin (Datum und Uhrzeit);

2. die Art der erneuerbaren Energiequelle, aus der Strom erzeugt werden soll;

3. das Ausschreibungsvolumen in kW;

4. den jeweiligen Höchstpreis;

5. die Form der Gebotseinreichung;

6. die Fördervoraussetzungen und sonstigen Bedingungen, die Voraussetzung für die Berücksichtigung von Geboten darstellen.

(2) Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat in geeigneter, leicht verständlicher Form allgemeine Hinweise zur Teilnahme an einer Ausschreibung auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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SAAAG-18870