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EAG § 29. Rückgabe von Sicherheiten, BGBl. I Nr. 150/2021, gültig ab 01.01.2022
2. Teil Förderregelungen für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen
1. Hauptstück Betriebsförderungen
2. Abschnitt Ausschreibungen
1. Unterabschnitt Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen

§ 29. Rückgabe von Sicherheiten

Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat die erlegte Sicherheit für ein Gebot unverzüglich zurückzugeben, wenn

1. der Bieter das Gebot gemäß § 21 Abs. 4 bis zum Gebotstermin zurückgezogen hat;

2. das Gebot keinen Zuschlag erhalten hat;

3. die Anlage innerhalb der jeweils geltenden Frist in Betrieb genommen und die Inbetriebnahme der EAG-Förderabwicklungsstelle durch eine Bestätigung des Netzbetreibers nachgewiesen wurde.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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SAAAG-18870