1. Hauptstück Betriebsförderungen
2. Abschnitt Ausschreibungen
1. Unterabschnitt Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen
§ 29. Rückgabe von Sicherheiten
Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat die erlegte Sicherheit für ein Gebot unverzüglich zurückzugeben, wenn
1. der Bieter das Gebot gemäß § 21 Abs. 4 bis zum Gebotstermin zurückgezogen hat;
2. das Gebot keinen Zuschlag erhalten hat;
3. die Anlage innerhalb der jeweils geltenden Frist in Betrieb genommen und die Inbetriebnahme der EAG-Förderabwicklungsstelle durch eine Bestätigung des Netzbetreibers nachgewiesen wurde.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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SAAAG-18870