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EAG § 68. EAG-Förderdatenbank, BGBl. I Nr. 150/2021, gültig ab 28.07.2021

4. Teil EAG-Förderabwicklungsstelle

§ 68. EAG-Förderdatenbank

(1) Die EAG-Förderabwicklungsstelle ist verpflichtet, für sämtliche Anlagen, die mit der EAG-Förderabwicklungsstelle über einen Fördervertrag nach diesem Bundesgesetz verfügen oder verfügt haben, mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung eine Datenbank zu führen (EAG-Förderdatenbank). In die EAG-Förderdatenbank sind pro Anlage mindestens folgende Daten aufzunehmen:

1. Anlagenbezeichnung und Anlagenbetreiber;

2. Art der Anlage und Engpassleistung und gegebenenfalls Speicherkapazität;

3. Art und Umfang der nach diesem Bundesgesetz erhaltenen Förderungen;

4. bei Betriebsförderungen von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen die in das öffentliche Elektrizitätsnetz abgegebenen Mengen an elektrischer Energie in kWh;

5. Art und Umfang etwaiger weiterer Förderungen;

6. Datum der Inbetriebnahme der Anlage;

7. Datum der Außerbetriebnahme der Anlage;

8. bei Rohstoffeinsatz der Anlage: Art der eingesetzten Rohstoffe.

(2) Die Anlagenbetreiber sind verpflichtet, der EAG-Förderabwicklungsstelle jede Änderung der Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis Z 8 unaufgefordert binnen 14 Tagen nach Änderung schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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SAAAG-18870