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EAG § 32. Sicherheitsleistung für Photovoltaikanlagen, BGBl. I Nr. 150/2021, gültig ab 01.01.2022
2. Teil Förderregelungen für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen
1. Hauptstück Betriebsförderungen
2. Abschnitt Ausschreibungen
2. Unterabschnitt Ausschreibung für Photovoltaikanlagen

§ 32. Sicherheitsleistung für Photovoltaikanlagen

(1) Die Höhe der Erstsicherheit errechnet sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 5 Euro pro kWpeak.

(2) Die Höhe der Zweitsicherheit errechnet sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 45 Euro pro kWpeak.

(3) Die Sicherheitsleistung kann für mehrere Anlagen und für mehrere Gebote gemeinsam erlegt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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SAAAG-18870