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EAG § 40. Anwendungsbereich, BGBl. I Nr. 7/2022, gültig ab 01.01.2022
2. Teil Förderregelungen für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen
1. Hauptstück Betriebsförderungen
2. Abschnitt Ausschreibungen
4. Unterabschnitt Ausschreibung für Windkraftanlagen

§ 40. Anwendungsbereich

(1) Die Empfänger einer Marktprämie und die Höhe des für die Berechnung der Marktprämie anzulegenden Wertes für Windkraftanlagen werden durch Ausschreibung ermittelt.

(2) In Ausschreibungen gemäß Abs. 1 sind nur Gebote für Windkraftanlagen zulässig, die die allgemeinen Fördervoraussetzungen gemäß § 10 erfüllen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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SAAAG-18870