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VI. Errichtung eines Jungfamilienfonds
Der Nationalrat hat am ein Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert wird und ein Gesetz über die Errichtung eines Jungfamilienfonds (Jungfamilienfondsgesetz) erlassen wird, beschlossen, das in BGBl I 2019/75 kundgemacht wurde.
Im KBGG wird einerseits die Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld von derzeit 6.800 Euro auf 7.300 Euro ab dem Jahr 2020 erhöht.
Andererseits wird eine Regelung geschaffen, wonach für Geburten vom bis zum der Nachweis der Abgrenzung der Einkünfte jenes Elternteils, der pauschales oder einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld oder die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld bezogen hat, bis zum erbracht werden kann. Die Krankenversicherungsträger haben in diesen Fällen, sofern sie im laufenden Prüfverfahren eine Überschreitung des Grenzbetrags feststellen, den betroffenen Elternteil auf die Möglichkeit zur Vorlage des Abgrenzungsnachweises hinzuweisen. Dieser Nachweis ist dann binnen zwei Monaten vorzulegen. Eine spätere Vorlage ist nicht mehr zulässig.
Hintergrund dieser Bestimmung ist folgender: Selbständige, die nicht ganzjährig Kinderbetreuungsgeld beziehen, können wahlweise eine Abgrenzung ihrer Einkünfte auf den Anspruchszeitraum...