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VII. Pensionsbonus
Mit Beschluss des Nationalrats vom betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden, kundgemacht in BGBl I 2019/84, wurde der im Regierungsprogramm für die derzeit noch laufende Gesetzgebungsperiode in Aussicht gestellte Pensionsbonus für langzeitversicherte Personen umgesetzt. Die Neuerungen treten mit in Kraft.
Der Pensionsbonus gebührt entweder zusätzlich zur Ausgleichszulage (Ausgleichszulagenbonus) oder zu einer kleinen Pension aus eigener Pensionsversicherung (Pensionsbonus), wenn die Pension zwar den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz, nicht aber die Betragsgrenzen für den neuen Bonus überschreitet. Der Bonus gebührt nur, solange ein rechtmäßiger, gewöhnlicher Aufenthalt im Inland besteht.
Der Bonus steht bei Erfüllung folgender (alternativer) Anspruchsvoraussetzungen zu:
Vorliegen von mindestens 360 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit zum Stichtag, sofern das Gesamteinkommen die Betragsgrenze von 1.080 Euro nicht übersteigt: Die Höhe des Bonus ergibt sich aus der Differenz von 1.080 Euro und dem Gesamteinkomme...