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ASoK 8, August 2019, Seite 319

Diskriminierungsfreies Vorrückungssystem: Kein zwingender finanzieller Ausgleich für die Vergangenheit

1. Der unmittelbare Anspruch der Arbeitnehmer aus der Richtlinie 2000/78/EG richtet sich auf die Anwendung eines diskriminierungsfreien Vorrückungssystems. Die Erfüllung dieses Anspruchs durch Etablierung eines solchen Systems umfasst aber nicht zwingend auch einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit.

2. Tatsächlich kann die Neuberechnung des Vorrückungsstichtags nach § 53a Abs 2 Bundesbahngesetz für bisher diskriminierte Bedienstete der Beklagten zu einer Verbesserung des Stichtags und damit zu Nachzahlungen führen, wenn sie bereits vor der Vollendung des 18. Lebensjahres bahneinschlägige Vordienstzeiten erworben haben. Dies honoriert die von einem Arbeitnehmer im betreffenden Bereich erworbene Erfahrung, die es ihm ermöglicht, seine Arbeit besser zu verrichten.

3. Klarstellend ist festzuhalten, dass dieses Ergebnis nicht im Widerspruch zur Entscheidung vom , 8 ObA 11/15y, steht, in der der unionsrechtlich begründete Gleichbehandlungsanspruch des Arbeitnehmers, solange der Gesetzgeber noch kein System zur Beseitigung der Diskriminierung wegen des Alters in einer mit der Richtlinie 2000/78/EG in Einklang stehenden Art und Weise eingeführt hatte, zu beurteilen war. Ein unions...

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