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ASoK 8, August 2019, Seite 315

IV. Ausnahme von Rechtsanwälten aus der Teilversicherung

Julia Dujmovits

Mit Beschluss des Nationalrats vom betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird, kundgemacht in BGBl I 2019/65, wird eine Klarstellung hinsichtlich der Pflichtversicherung von Rechtsanwaltssubstituten getroffen.

Rechtsanwälte, die einer Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer angehören, unterliegen künftig nicht mehr der Teilversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung nach dem ASVG. Dies gilt auch für Sachverhalte, die vor dem Inkrafttreten () verwirklicht wurden.

Mit dieser Änderung wird sichergestellt, dass Rechtsanwälte, die als Substituten für andere Anwälte arbeiten, als freiberuflich, weisungsungebunden sowie in eigener Verantwortung Tätige keiner Doppelversicherung unterliegen.

Autorinnen und Autoren:
Julia Dujmovits
Rubrik betreut von: Betreut von Gerda Ercher-Lederer und Julia Dujmovits
Maga. Gerda Ercher-Lederer ist Leiterin der Abteilung für kollektives Arbeitsrecht im BMASGK. Maga. Julia Dujmovits ist Referentin in der Abteilung für Legistik der Kranken- und Unfallversicherung im BMASGK.
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