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IV. Ausnahme von Rechtsanwälten aus der Teilversicherung
Mit Beschluss des Nationalrats vom betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird, kundgemacht in BGBl I 2019/65, wird eine Klarstellung hinsichtlich der Pflichtversicherung von Rechtsanwaltssubstituten getroffen.
Rechtsanwälte, die einer Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer angehören, unterliegen künftig nicht mehr der Teilversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung nach dem ASVG. Dies gilt auch für Sachverhalte, die vor dem Inkrafttreten () verwirklicht wurden.
Mit dieser Änderung wird sichergestellt, dass Rechtsanwälte, die als Substituten für andere Anwälte arbeiten, als freiberuflich, weisungsungebunden sowie in eigener Verantwortung Tätige keiner Doppelversicherung unterliegen.