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III. Rechtsanspruch auf Entgeltfortzahlung bei Hilfseinsätzen im Katastrophenfall
Aufgrund des Beschlusses des Nationalrats vom betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Angestelltengesetz, das Gutangestelltengesetz, das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, das Landarbeitsgesetz 1984 und das Katastrophenfondsgesetz 1996 geändert werden, kundgemacht in BGBl I 2019/74, haben Mitglieder freiwilliger Feuerwehren und ehrenamtliche Mitglieder von Rettungs- und Katastrophenhilfsorganisationen nunmehr einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn sie während ihrer Arbeitszeit bei einem Großschadensereignis im Sinne § 3 Z 3 lit b KatFG 1996 im Einsatz sind. Auch Mitglieder eines Bergrettungsdienstes, die an der Dienstleistung verhindert sind, haben einen solchen Anspruch. Voraussetzung ist, dass das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit dem Arbeitgeber vereinbart werden (siehe im Einzelnen § 8 Abs 3a AngG; § 8 Abs 4a GAngG; § 1154b Abs 6 ABGB; § 26 Abs 3 LAG).
Ein Großschadensereignis im Sinne des KatFG 1996 ist eine Schadenslage, bei der während eines durchgehenden Zeitraums von zumindest acht Stunden insgesamt mehr als 100 Personen notwendig im Einsatz sind.
Arbeitgeber, die Arbeitnehmer freistellen, erhalten einen Bonus von 200 Euro pro Tag aus dem Katastrophenfonds (§ 3 Z 3 lit b KatFG 1996).
Die Neuerungen treten mit in Kr...