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KBGG: Voraussetzung des Familienbeihilfenanspruchs
1. Bei getrennt lebenden Elternteilen, die sich für die Inanspruchnahme der Bezugsvariante „12 + 2“ (Monate) entschieden haben, ist eine „dauerhafte“ Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne des § 2 Abs 6 KBGG an derselben Wohnadresse auch dann als erfüllt anzusehen, wenn diese im Verlängerungszeitraum nur von zweimonatiger Dauer ist und das Kind anschließend wieder in den Haushalt der Mutter zurückkehrt.
2. Der Umstand, dass der Vater des zu betreuenden Kindes im Zeitraum vom 25. bis zum nicht die vom Wortlaut des § 2 Abs 8 KBGG geforderte Voraussetzung des Bezugs von Familienbeihilfe in eigener Person erfüllt hat, ist allein auf die Auswirkungen des im Bereich der Familienbeihilfe geltenden Überwiegensprinzips nach § 2a Abs 1 iVm § 10 Abs 2 FLAG zurückzuführen. Da der Vater in diesem Zeitraum die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (gemeinsamer Haushalt und Obsorge) erfüllt, hindert das Fehlen eines Familienbeihilfeanspruchs bzw des tatsächlichen Bezugs dieser Leistung seinen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nicht. – (§ 2 KBGG; § 10 Abs 2 FLAG)
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