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ASoK 8, August 2019, Seite 314

I. Rechtsanspruch auf Papamonat

Gerda Ercher-Lederer

Mit Beschluss des Nationalrats vom betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Väter-Karenzgesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden, kundgemacht in BGBl I 2019/73, wird für Arbeitnehmer ein Anspruch auf Freistellung anlässlich der Geburt ihres Kindes in der Dauer von einem Monat im Zeitraum von der Geburt des Kindes bis zum Ende des (fiktiven) Beschäftigungsverbots der Mutter vorgesehen (sogenannter Papamonat). Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Freistellung ist das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts des Arbeitnehmers mit dem Kind (siehe § 1a Abs 1 VKG; § 26u Abs 1 LAG).

Hat der Arbeitnehmer die Absicht, die Freistellung in Anspruch zu nehmen, hat er dies seinem Arbeitgeber spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin bekannt zu geben. Dabei hat er unter Bekanntgabe des Geburtstermins den voraussichtlichen Beginn der Freistellung anzukündigen (Vorankündigung). Den konkreten Antrittszeitpunkt hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber spätestens eine Woche nach der Geburt bekannt zu geben. Er hat den Arbeitgeber auch unverzüglich von der Geburt seines Kindes zu verständigen.

Die Freistellung beginnt frühestens mit dem auf die Geburt des Kindes folgenden Kalendertag, wobei ein gesetzlicher,...

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