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II. Karenzzeitenanrechnung
Mit Beschluss des Nationalrats vom betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979 geändert wird, kundgemacht in BGBl I 2019/68, wird die Anrechnung aller Karenzzeiten auf dienstzeitabhängige Ansprüche vorgesehen: So müssen Zeiten der Karenz nach dem MSchG künftig bei Gehaltsvorrückungen und sämtlichen dienstzeitabhängigen Ansprüchen in vollem Umfang berücksichtigt werden. Was durch kollektivvertragliche Regelungen bereits in verschiedenen Branchen vorgesehen ist, ist nun flächendeckend in allen Branchen und Bereichen umzusetzen. S. 315 Nach der bisherigen gesetzlichen Regelung wurden, soweit nichts anderes vereinbart war, Karenzzeiten für Rechtsansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, nicht angerechnet. Die erste Karenz im Arbeitsverhältnis wurde für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung und das Urlaubsausmaß, jedoch höchstens bis zu 10 Monate, angerechnet.
Die Änderung ist mit in Kraft getreten und gilt für Mütter, deren Kind ab diesem Zeitpunkt geboren wird. Für Väter gilt diese Neuerungen ebenfalls, da das VKG auf die entsprechende Regelung im MSchG verweist.