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Burgenländisches Grundverkehrsgesetz
Stibi/Gomari/Steindl/Reiter

Burgenländisches Grundverkehrsgesetz

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5062-3

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Stibi/Gomari/Steindl/Reiter - Burgenländisches Grundverkehrsgesetz

§ 31 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Übersicht der Kommentierung


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I.
Entsendung eines Ortsmitglieds
1- 3
II.
Der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde
A.
Einordnung des Grundverkehrs
4, 5
B.
Verfassungsrechtliche Grundlagen
6- 9

I. Entsendung eines Ortsmitglieds

1

Wie bereits in der Kommentierung zu § 26 ausgeführt, besteht die Grundverkehrsbezirkskommission unter anderem aus einem Mitglied der Gemeinde, in der das vom Rechtserwerb erfasste Grundstück liegt. Die Entsendung dieses Ortsmitglieds liegt im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

2

Es ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Verweis auf § 26 Abs 4 um einen Fehler handelt, da dieser die Beschlussfassung im Umlaufweg thematisiert. Richtig wäre der Verweis auf § 26 Abs 1 und Abs 2 Bgld GVG zur Zusammensetzung der Grundverkehrsbezirkskommission oder aber auf § 27 Abs 1 Bgld GVG über die Amtsdauer der Mitglieder. Die Mitglieder, inklusive solcher, die von der Gemeinde entsendet wurden, werden demnach auf fünf Jahre bestellt.

3

Zu den Einzelheiten der Zusammensetzung sowie Ausführungen über das Ortsmitglied siehe § 27.

II. Der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde

A. Einordnung des Grundverkehrs

4

Der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde ist in Art 118 B-VG (BGBl ...

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