Burgenländisches Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 31 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Entsendung eines Ortsmitglieds | ||
II. | Der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde | ||
A. | Einordnung des Grundverkehrs | ||
B. | Verfassungsrechtliche Grundlagen | ||
I. Entsendung eines Ortsmitglieds
1
Wie bereits in der Kommentierung zu § 26 ausgeführt, besteht die Grundverkehrsbezirkskommission unter anderem aus einem Mitglied der Gemeinde, in der das vom Rechtserwerb erfasste Grundstück liegt. Die Entsendung dieses Ortsmitglieds liegt im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
2
Es ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Verweis auf § 26 Abs 4 um einen Fehler handelt, da dieser die Beschlussfassung im Umlaufweg thematisiert. Richtig wäre der Verweis auf § 26 Abs 1 und Abs 2 Bgld GVG zur Zusammensetzung der Grundverkehrsbezirkskommission oder aber auf § 27 Abs 1 Bgld GVG über die Amtsdauer der Mitglieder. Die Mitglieder, inklusive solcher, die von der Gemeinde entsendet wurden, werden demnach auf fünf Jahre bestellt.
3
Zu den Einzelheiten der Zusammensetzung sowie Ausführungen über das Ortsmitglied siehe § 27.
II. Der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde
A. Einordnung des Grundverkehrs
4
Der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde ist in Art 118 B-VG (BGBl ...