Burgenländisches Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 29 Verfahren
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines zum Verfahren | ||
A. | Parteistellung | ||
B. | Verfahrensgegenstand | ||
II. | Verfahrensablauf | ||
A. | Rechte und Pflichten der Behörde | ||
I. Allgemeines zum Verfahren
1
Grundsätzlich erfolgen die Sitzungen der Grundverkehrsbezirkskommission in Präsenz. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden, daher den jeweiligen Bezirkshauptmann, schriftlich. Dabei sind die Verhandlungsgegenstände genau anzugeben, sodass sich die Mitglieder entsprechend vorbereiten können. Wenn keine ordnungsgemäße Einberufung durch den Vorsitzenden erfolgt, würde dies zur Mangelhaftigkeit der Bescheide aus dieser Verhandlung führen.
2
Da es sich bei der Grundverkehrsbezirkskommission um eine Verwaltungsbehörde und somit ein Verwaltungsverfahren handelt, sind die Vorschriften des AVG zu beachten. Die Anwendbarkeit ergibt sich aus Art I Abs 2 Z 1 EGVG.
3
Im Vordergrund des grundverkehrsbehördlichen Verfahrens steht die Vereinbarkeit des Rechtserwerbs mit den vom Bgld GVG geschützten (öffentlichen) Interessen, wobei zu beachten ist, dass es sich jeweils um eine Prüfung des Einzelfalls handelt.
4
Zu den genauen Interessen und Zielen des Bgld GVG siehe § 1. Die Gültigkeit des zugrundeliege...