Burgenländisches Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 28 Antrag
Übersicht
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I. Antragstellung
1
Eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung ist nicht von Amts wegen auszustellen. Der Erwerber hat sie schriftlich bei der Grundverkehrsbehörde zu beantragen. Dem Antrag sind die notwendigen Angaben und Unterlagen beizufügen. Insbesondere muss sich daraus der Zweck des Rechtserwerbs ergeben und der Rechtsgrund muss durch die vorgelegten Unterlagen belegt werden.
2
Sofern der Rechtsgrund auf einem Vertrag beruht, besteht für die Antragstellung eine Frist von drei Monaten ab Vertragsabschluss.
3
Die Überschreitung der Frist stellt eine Verwaltungsübertretung dar und steht gemäß § 32 Abs 2 auch unter Strafe.
A. Einbringung
4
Der Antrag muss bei der Geschäftsstelle der zuständigen Grundverkehrsbezirkskommission eingebracht werden. Die Geschäftsstelle bildet die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft. Wie bereits bei § 25 ausgeführt, ergibt sich die örtliche Zuständigkeit aus dem Ort, an dem sich das betreffende Grundstück befindet.
5
Zur Antragstellung kann zunächst auf den postalen oder elektronischen Weg mittels E-Mail zurückgegriffen werden. Es ist für jede Bezirkshauptmannschaft eine Kundmachung über den V...