Burgenländisches Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 26 Grundverkehrsbezirkskommission
Übersicht der Kommentierung
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I. | Zusammensetzung | ||
A. | Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke | ||
B. | Baugrundstücke | ||
II. | Beschlussfassung | ||
III. | Beschlussfassung im Umlaufweg | ||
I. Zusammensetzung
1
§ 26 enthält unter anderem Vorschriften über die Zusammensetzung der Grundverkehrsbezirkskommission. Dabei gibt es je eine Zusammensetzung für den Grundverkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken (Abs 1) und für den mit Baugrundstücken (Abs 2). Für den Ausländergrundverkehr ist keine gesonderte Zusammensetzung vorgesehen.
2
Die jeweilige Zusammensetzung richtet sich also nicht nach der Person des Rechtserwerbers, sondern nach dem Gegenstand des Rechtserwerbs, daher dem land- und forstwirtschaftlichen Grundstück bzw den Grundstücken oder den Baugrundstücken. Weitere Voraussetzungen für die Mitglieder der Grundverkehrsbezirkskommission ergeben sich aus § 27.
A. Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke
3
Die Zusammensetzung der Grundverkehrsbezirkskommission bezüglich land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke ist in § 26 Abs 1 geregelt. Sie besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.
4
Den Vorsitz hat der jeweilige Bezirkshauptmann. Zur Zugehörigkeit der ...