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Burgenländisches Grundverkehrsgesetz
Stibi/Gomari/Steindl/Reiter

Burgenländisches Grundverkehrsgesetz

Kurzkommentar

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5062-3

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Stibi/Gomari/Steindl/Reiter - Burgenländisches Grundverkehrsgesetz

§ 26 Grundverkehrsbezirkskommission

Übersicht der Kommentierung


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I.
Zusammensetzung
1, 2
A.
Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke
3- 8
B.
Baugrundstücke
9- 13
II.
Beschlussfassung
14- 17
III.
Beschlussfassung im Umlaufweg
18- 26

I. Zusammensetzung

1

§ 26 enthält unter anderem Vorschriften über die Zusammensetzung der Grundverkehrsbezirkskommission. Dabei gibt es je eine Zusammensetzung für den Grundverkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken (Abs 1) und für den mit Baugrundstücken (Abs 2). Für den Ausländergrundverkehr ist keine gesonderte Zusammensetzung vorgesehen.

2

Die jeweilige Zusammensetzung richtet sich also nicht nach der Person des Rechtserwerbers, sondern nach dem Gegenstand des Rechtserwerbs, daher dem land- und forstwirtschaftlichen Grundstück bzw den Grundstücken oder den Baugrundstücken. Weitere Voraussetzungen für die Mitglieder der Grundverkehrsbezirkskommission ergeben sich aus § 27.

A. Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke

3

Die Zusammensetzung der Grundverkehrsbezirkskommission bezüglich land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke ist in § 26 Abs 1 geregelt. Sie besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.

4

Den Vorsitz hat der jeweilige Bezirkshauptmann. Zur Zugehörigkeit der ...

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