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Burgenländisches Grundverkehrsgesetz
Stibi/Gomari/Steindl/Reiter

Burgenländisches Grundverkehrsgesetz

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5062-3

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Stibi/Gomari/Steindl/Reiter - Burgenländisches Grundverkehrsgesetz

§ 25 Behörden

EB Oktober 2006

Bisher entscheidet bei Rechtserwerben durch ausländische Staatsangehörige die Grundverkehrslandeskommission als einzige Instanz. Soweit dadurch ausländische Staatsangehörige aus EU- und EWR-Staaten in den Fällen der Gleichbehandlung mit inländischen Staatsangehörigen durch die Abkürzung des Instanzenzuges benachteiligt werden, erscheint dies mit dem Diskriminierungsverbot unvereinbar (vgl. Schneider, Handbuch österreichisches Grundverkehrsrecht, S 347). Weiters hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil im Fall Eisenstecken gegen Österreich die Ungültigkeit des österreichischen Vorbehalts zu Art. 6 EMRK festgestellt. Auf Grund der danach ergangenen Rechtsprechung des VfGH wäre es auch erforderlich, die derzeitige Bestimmung hinsichtlich der Grundverkehrslandeskommission zu ändern, da diese die Durchführung (volks)öffentlicher mündlicher Verhandlungen in jedem Fall ausschließt und somit in verfassungswidriger Weise gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK verstößt. Nunmehr ist im grundverkehrsbehördlichen Verfahren in 1. Instanz die Grundverkehrsbezirkskommission sowie als Berufungsbehörde der UVS anstelle der Grundverkehrslandeskommission vorgesehen. Mit diesen Bestimmungen...

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