Burgenländisches Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 2 Begriffsbestimmungen
EB Juli 2007
Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ist regelmäßig darin als erfüllt anzusehen, wenn sie einerseits auf eine Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte oder andererseits auf das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse gerichtet ist (Abs. 1). Auf die korrespondierend dazu erforderliche Glaubhaftmachung hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 4 Abs. 2 Z. 1) vor Erwerb des land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes wird hingewiesen.
Weiters ist die Definition der land- und forstwirtschaftlichen Grundstückseigenschaft den diesbezüglichen Bestimmungen gemäß dem Burgenländischen Raumplanungsgesetz i.d.g.F. in Einklang zu bringen, s. im Abs. 2.
Abs. 3: Hinsichtlich der Zieldefinition im § 1 dieses Gesetzes ist die ökologische Schwerpunktsetzung im Sinne einer verträglichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung insbesondere als konzentrierter Ansatz betreffend Herstellung von Nahrungsmitteln und anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf der Grundlage möglichst naturnaher Produktionsmethoden und unte...