Burgenländisches Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 24 Freiwillige Feilbietung
EB April 1996
Auch Erwerbe von Liegenschaften im Wege der freiwilligen Feilbietung unterliegen den Bestimmungen über den Erwerb im Rahmen einer Zwangsversteigerung, um Umgehungen der grundverkehrsbehördlichen Bestimmungen zu unterbinden.
Übersicht
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I. Zur freiwilligen Feilbietung
1
Die Regelungen über Versteigerungen in den §§ 20 ff Bgld GVG sind auch bei freiwilliger Feilbietung von Grundstücken und den Versteigerungen von gemeinschaftlichen Liegenschaften anzuwenden.
2
Die freiwillige Feilbietung von Grundstücken ist seit dem Feilbietungsrechtsänderungsgesetz, BGBl I 2008/68, in der Notariatsordnung geregelt und die §§ 191 bis 198 alt AußStrG wurden aufgehoben. Ein Notar kann gemäß § 87a NO mit der freiwilligen Feilbietung einer Liegenschaft im Wege einer öffentlichen Versteigerung beauftragt werden. Der Auftraggeber hat dem Notar nachzuweisen, dass über den Gegenstand der freiwilligen Feilbietung frei verfügt werden kann und dem Auftrag sind Feilbietungsbedingungen anzuschließen.
3
Das Aufgabengebiet des Notars erstreckt sich von der Vorbereitung der Feilbietung, der treuhändigen Abwicklung, der Verwahrung eines Rangordnungsbeschlusses, ...