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Burgenländisches Grundverkehrsgesetz
Stibi/Gomari/Steindl/Reiter

Burgenländisches Grundverkehrsgesetz

Kurzkommentar

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5062-3

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Stibi/Gomari/Steindl/Reiter - Burgenländisches Grundverkehrsgesetz

§ 23 Verfahren bei Überboten

EB April 1996

§ 23 wurde Artikel 9 der Vereinbarung zwischen dem Bunde und den Ländern gemäß Art 15a B-VG über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken aus 1993 nachgebildet und entspricht dem Verfahren bei der Zuschlagserteilung nach § 21.

Übersicht


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I.
Zu Verfahren bei Überboten
1- 7
A.
Zu § 23 Abs 1 (Aufforderung zur Bekanntgabe der Entscheidung)
8
B.
Zu § 23 Abs 2 (Zugrundelegung des Überbots im weiteren Verfahren)
9- 11
C.
Zu § 23 Abs 3 (Zurückweisung Überbot)

I. Zu Verfahren bei Überboten

1

Ein Überbot ist gemäß § 195 Abs 1 EO nur dann zulässig und die Versteigerung kann dadurch unwirksam gemacht werden, wenn das Meistbot, für das der Zuschlag erteilt wurde, drei Viertel des Schätzwertes der Liegenschaft und des Zubehörs nicht erreicht.

2

Das Exekutionsgericht hat ein Überbot nach § 195 Abs 2 EO zu berücksichtigen, wenn der Überbieter nicht vom Versteigerungstermin ausgeschlossen, das Meistbot um mindestens ein Viertel überboten wurde und die Versteigerungsbedingungen akzeptiert wurden. Die landesgesetzlichen Vorschriften zum Grundverkehr sind zu berücksichtigen.

3

Binnen 14 Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung der Zuschlagserteilung kann gemäß § 196 Abs 1 EO ein Überbot beim Exekutionsgeri...

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