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Burgenländisches Grundverkehrsgesetz
Stibi/Gomari/Steindl/Reiter

Burgenländisches Grundverkehrsgesetz

Kurzkommentar

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5062-3

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Dokumentvorschau
Stibi/Gomari/Steindl/Reiter - Burgenländisches Grundverkehrsgesetz

§ 21 Verfahren bei Zuschlagserteilung

EB April 1996

Es zählt nicht zu den Aufgaben des Exekutionsgerichts die Entscheidung der Grundverkehrsbehörde einzuholen, sondern hat das Exekutionsgericht den Meistbietenden aufzufordern, binnen einer angemessenen Frist die erforderlichen Schritte bei der Grundverkehrsbehörde zu setzen.

Die Grundverkehrsbehörde hat über den Antrag des Meistbietenden binnen vier Monaten ab Antragstellung zu entscheiden, eine spätere Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung ist nicht mehr zulässig. Die Frist von vier Monaten gilt nur für die Entscheidung der Grundverkehrsbehörde in erster Instanz. Wird gegen einen Versagungsbescheid der Grundverkehrsbehörde ein Rechtsmittel erhoben, gelten die Bestimmungen des § 73 AVG.

Das Einlangen des Antrages des Meistbietenden hat die Grundverkehrsbehörde dem Exekutionsgericht verpflichtend mitzuteilen. Verabsäumt es der Meistbietende innerhalb der gesetzten Frist den Antrag bei der Grundverkehrsbehörde einzureichen oder erhält das Exekutionsgericht innerhalb der vier Monate einen Versagungsbescheid der Grundverkehrsbehörde, ist eine neuerliche Versteigerung durch das Exekutionsgericht anzuordnen. Der Antrag auf erneute Vers...

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