Burgenländisches Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 18 Unwirksamkeit der Grundbuchseintragung
Übersicht
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I. | Zur Unwirksamkeit der Grundbuchseintragung | ||
A. | Zu § 18 Abs 1 (Überprüfungsverfahren) | ||
B. | Zu § 18 Abs 2 (Verstoß gegen Gesetz) | ||
C. | Zu § 18 Abs 3 (Anmerkung im Grundbuch) | ||
D. | Zu § 18 Abs 4 (Löschung im Grundbuch) | ||
E. | Zu § 18 Abs 5 (Mitteilung an das Grundbuchsgericht) | ||
I. Zur Unwirksamkeit der Grundbuchseintragung
A. Zu § 18 Abs 1 (Überprüfungsverfahren)
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Diese Bestimmung ermächtigt die Grundverkehrsbehörde im begründeten Verdachtsfall zur Einleitung eines Überprüfungsverfahrens zur Klärung der Frage, ob ein Rechtserwerb entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes grundbücherlich durchgeführt wurde. Davon umfasst sind Umgehungsgeschäfte, welche der erforderlichen Genehmigung oder Erklärung entbehren oder Rechtsgeschäfte, für welche eine unrichtige Erklärung gemäß § 9 abgegeben wurde. Demnach untersucht die Grundverkehrsbehörde Rechtsgeschäfte, welche ohne die erforderliche grundverkehrsbehördliche Genehmigung bzw Erklärung grundbücherlich durchgeführt wurden oder sich die Erklärung nach § 9 als unrichtig herausstellt, weil etwa das Grundstück erklärungswidrig genutzt wurde bzw statt einer Erklärung nach § 9 eine Genehmigung einzuholen ...