Suchen Kontrast Hilfe
Burgenländisches Grundverkehrsgesetz
Stibi/Gomari/Steindl/Reiter

Burgenländisches Grundverkehrsgesetz

Kurzkommentar

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5062-3

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Stibi/Gomari/Steindl/Reiter - Burgenländisches Grundverkehrsgesetz

§ 17 Zulässigkeit der Eintragung

Übersicht


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Zur Zulässigkeit der Eintragung
A.
Zu § 17 Abs 1 (Notwendige Beilagen)
1- 5
B.
Zu § 17 Abs 2 (Ausnahmen)
6- 11

I. Zur Zulässigkeit der Eintragung

A. Zu § 17 Abs 1 (Notwendige Beilagen)

1

Bei Rechtsgeschäften, die dem Bgld GVG unterliegen, sind dem Grundbuchsgesuch zur Eintragung der in § 17 Abs 1 angeführten Rechte zwingend vorgeschriebene Beilagen anzufügen, sofern nicht eine Ausnahme nach § 17 Abs 2 vorliegt. Es handelt sich hierbei um Gesuche zur Eintragung des Eigentumsrechts, des Fruchtnießungsrechts, des Rechts auf Gebrauch, der Dienstbarkeit einer Wohnung, des Baurechts und des Bestandrechts im Grundbuch.

2

Das Grundbuchsgericht darf die Eintragung dieser Rechte im Grundbuch nur vornehmen, wenn dem Gesuch als Beilage alternativ angeschlossen wird:

  • Ein rechtskräftiger Genehmigungsbescheid oder ein Vermerk gemäß § 28 Abs 4.

    Ein Vermerk nach § 28 Abs 4 liegt vor, wenn die Grundverkehrsbehörde dem Antrag stattgibt und die Genehmigung auf der zu verbüchernden Urkunde vermerkt wird.

  • Ein rechtskräftiger Bescheid oder eine Bestätigung gemäß § 5 Abs 2, § 10 Abs 2 oder § 12 Abs 2. Einen Bescheid bzw eine Negativbestätigung der Grundverkehrsbehörde nach § 5 Ab...

Daten werden geladen...