Burgenländisches Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 17 Zulässigkeit der Eintragung
Übersicht
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I. | Zur Zulässigkeit der Eintragung | ||
A. | Zu § 17 Abs 1 (Notwendige Beilagen) | ||
B. | Zu § 17 Abs 2 (Ausnahmen) | ||
I. Zur Zulässigkeit der Eintragung
A. Zu § 17 Abs 1 (Notwendige Beilagen)
1
Bei Rechtsgeschäften, die dem Bgld GVG unterliegen, sind dem Grundbuchsgesuch zur Eintragung der in § 17 Abs 1 angeführten Rechte zwingend vorgeschriebene Beilagen anzufügen, sofern nicht eine Ausnahme nach § 17 Abs 2 vorliegt. Es handelt sich hierbei um Gesuche zur Eintragung des Eigentumsrechts, des Fruchtnießungsrechts, des Rechts auf Gebrauch, der Dienstbarkeit einer Wohnung, des Baurechts und des Bestandrechts im Grundbuch.
2
Das Grundbuchsgericht darf die Eintragung dieser Rechte im Grundbuch nur vornehmen, wenn dem Gesuch als Beilage alternativ angeschlossen wird:
Ein rechtskräftiger Genehmigungsbescheid oder ein Vermerk gemäß § 28 Abs 4.
Ein Vermerk nach § 28 Abs 4 liegt vor, wenn die Grundverkehrsbehörde dem Antrag stattgibt und die Genehmigung auf der zu verbüchernden Urkunde vermerkt wird.
Ein rechtskräftiger Bescheid oder eine Bestätigung gemäß § 5 Abs 2, § 10 Abs 2 oder § 12 Abs 2. Einen Bescheid bzw eine Negativbestätigung der Grundverkehrsbehörde nach § 5 Ab...