Burgenländisches Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 15 Wirkung von Genehmigungen und Erklärungen
EB April 1996
Die Umgehung der Pflichten aus den Erklärungen und den Genehmigungsbescheiden dieses Gesetzes soll weitgehend ausgeschaltet werden, indem diese Pflichten auf den Rechtsnachfolger übergehen.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Rechtsnachfolge | ||
A. | Einzelrechtsnachfolge | ||
B. | Gesamtrechtsnachfolge | ||
II. | Übergang auf den Rechtsnachfolger | ||
I. Rechtsnachfolge
1
Rechtsnachfolge bezeichnet den Übergang von Rechten und Pflichten auf eine andere Person. Man unterscheidet hierbei zwischen Einzelrechtsnachfolge (Singularsukzession) und Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession).
A. Einzelrechtsnachfolge
2
Bei einer Einzelrechtsnachfolge gehen einzelne Rechte und Pflichten über, wie beispielsweise auf einen Vermächtnisnehmer. Es muss daher jedes Rechtsverhältnis nach den jeweiligen (zB sachenrechtlichen, schuldrechtlichen) Vorschriften übertragen werden und die diesbezüglichen Formvorschriften sind zu beachten.
3
Beispiele für die Einzelrechtsnachfolge im Grundverkehrsrecht sind der Kauf, der Tausch oder die Schenkung einer Liegenschaft.
4
Zu beachten ist, dass es nach den §§ 4, 9 und 11 Bgld GVG bei einem Rechtserwerb unter Lebenden grundsätzlich von vorn...