Burgenländisches Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 14 Kaution
EB April 1996
Zur Sicherstellung der Erfüllung einer Auflage kann gemäß § 13 Abs 1 eine Kaution vorgeschrieben werden. In § 14 Abs 1 wird der Rahmen für die Höhe der Kaution festgelegt. Der Abs 2 entspricht der Kautionsbestimmung im Jagdgesetz.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Zu § 14 Abs 1 (Höhe der Kaution) | |
II. | Zu § 14 Abs 2 (Art der Kaution) | |
III. | Zu § 14 Abs 3 (Verfall der Kaution) |
I. Zu § 14 Abs 1 (Höhe der Kaution)
1
Zur Sicherstellung der Erfüllung einer Auflage gemäß § 13 kann von der Grundverkehrsbehörde dem Rechtserwerber der Erlag einer Kaution vorgeschrieben werden. Die Kaution ist in einer der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtserwerbes angemessenen Höhe bis zu 15 % des vereinbarten Entgeltes vorzuschreiben. Bei der Höhe der Kaution ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtserwerbers Rücksicht zu nehmen. Wenn der Rechtserwerb unentgeltlich erfolgt, kann die Kaution bis zu 72.700 € betragen.
2
Nach der Definition des Duden ist eine Kaution eine größere Geldsumme, die als Bürgschaft, Sicherheitsleistung für die Freilassung eines Häftlings hinterlegt werden bzw eine Geldsumme, die man als Sicherheit beim Mieten einer Wohnung zahlen muss.
3
Den Begriff der K...