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Burgenländisches Grundverkehrsgesetz
Stibi/Gomari/Steindl/Reiter

Burgenländisches Grundverkehrsgesetz

Kurzkommentar

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5062-3

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Stibi/Gomari/Steindl/Reiter - Burgenländisches Grundverkehrsgesetz

§ 12 Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

Übersicht der Kommentierung


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I.
Befreiungen von der Genehmigungspflicht
A.
Zu § 12 Abs 1 Z 1 (Erwerb zwischen Verwandten)
1- 5
B.
Zu § 12 Abs 1 Z 2 (Gemeinsamer Rechtserwerb)
6
II.
Nachweis
7

I. Befreiungen von der Genehmigungspflicht

A. Zu § 12 Abs 1 Z 1 (Erwerb zwischen Verwandten)

1

§ 12 normiert Ausnahmen von der Genehmigungspflicht für den Rechtserwerb durch ausländische Staatsangehörige. Es handelt sich dabei nicht um gleichgestellte Personen, sondern um ausländische Staatsangehörige iSd Bgld GVG, für die aber aus anderen Gründen keine Genehmigung für den Rechtserwerb erforderlich ist.

2

Zunächst ist der Rechtserwerb zwischen Verwandten von der Genehmigungspflicht befreit. Die jeweiligen befreiten Verwandten umfassen unter anderem Ehegatten, Geschwister, Wahl-, Stief- und Pflegekinder. Ehegatten sind eingetragenen Partnern und Lebensgefährten gleichgestellt. Eine taxative Aufzählung, welche Verwandten von dieser Bestimmung erfasst sind, findet sich in § 5 Abs 1 Z 1.

3

Weiters erfordert der Rechtserwerb keine Genehmigungspflicht, wenn er zwischen früheren Ehegatten bzw eingetragenen Partnern oder Lebensgefährten im Rahmen der Vermögensaufteilung im Scheidu...

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