Burgenländisches Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 10 Ausnahme von der Erklärungspflicht
EB Juli 2007
Aufgrund der gemeinschaftsrechtlich bedingten Umstellung von einem Genehmigungsmodell auf ein Erklärungsmodell sind die Änderungen zum bisherigen Rechtsbestand im 3. Abschnitt des Grundverkehrsgesetzes notwendig geworden.
Von Österreichern und EU- bzw. EWR-Ausländern ist die Erklärung für Rechtserwerbe gemäß § 7 nur bei Erwerben in Vorbehaltsgemeinden, bei den übrigen Ausländern bei Erwerben in allen Gemeinden des Burgenlandes bei der Grundverkehrsbehörde oder bei der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, abzugeben.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Zu § 10 Abs 1 (Ausnahmen von der Erklärungspflicht) | |
II. | Zu § 10 Abs 2 (Ausstellung der Negativbestätigung) |
I. Zu § 10 Abs 1 (Ausnahmen von der Erklärungspflicht)
1
Die Abgabe einer Erklärung gemäß § 9 ist bei Vorliegen einer der folgenden Voraussetzungen nicht erforderlich:
Z 1:
Rechtserwerb unter Verwandten im Sinne des § 5 Abs 1 Z 1.
Rechtserwerb im Zuge der Trennung von Ehegatten oder Lebensgefährten im Sinne des § 5 Abs 1 Z 2.
Bestätigung der zuständigen Behörde, dass ein Grundstück im öffentlichen Interesse im Sinne des § 5 Abs 1 Z 3 erworben wurde.
Vorliegen der Voraussetzungen des Liegens...