Burgenländisches Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 9 Erklärungspflichtige Rechtserwerbe
EB April 1996
Der Erwerb von Eigentum und Baurechten an Baugrundstücken in Vorbehaltsgemeinden soll gemäß Abs 1 auch ohne behördliche Genehmigung möglich sein, wenn der Rechtserwerb der Begründung eines Hauptwohnsitzes oder industriellen, gewerblichen, kulturellen oder sonstigen Zwecken - außer der Begründung eines Freizeitwohnsitzes! - dient.
Dazu muss der Rechtserwerber eine schriftliche Erklärung gemäß Abs 2 abgeben. Diese hat zu beinhalten, dass auf dem Baugrundstück kein Freizeitwohnsitz begründet wird, dass er Österreicher oder einem Österreicher gemäß § 3 gleichgestellt ist und dass ihm die Rechtsfolgen einer unrichtigen Erklärung bekannt sind.
Da die Rechtsfolgen einer unrichtigen Erklärung weitreichend sind, wie Geldstrafe, Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes, Löschung der Grundbuchseintragung, Versteigerung, sollte sich der Erwerber dieser bewusst sein.
Um den Aufwand für den Erwerber gering zu halten, kann diese Erklärung auch in jener Gemeinde abgegeben werden, in dieser sich das Grundstück befindet. Der Bürgermeister hat diese Erklärung zu bestätigen und einen Durchschlag der Erklärung an die zuständige Grundverkehrsbehörde zu übermitte...