Burgenländisches Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 8 Vorbehaltsgemeinden
EB April 1996
Aufgrund der Gegebenheiten im Burgenland ist es nicht erforderlich, dass sämtliche Rechtserwerbe an Baugrundstücken in allen Gemeinden genehmigungs- bzw. erklärungsbedürftig sind. In § 8 ist daher vorgesehen, dass die Landesregierung durch Verordnung jene Gemeinden zur Vorbehaltsgemeinden erklärt, welche die Voraussetzungen des Abs 1 erfüllen.
Der Name „Vorbehaltsgemeinde“ ist im Übrigen vom Entwurf zum steiermärkischen Grundverkehrsgesetz übernommen worden.
Eine grundlegende Voraussetzung für die Einstufung als Vorbehaltsgemeinde ist, dass im Ortgebiet überproportional viele Freizeitwohnsitze im Vergleich zu ordentlichen Wohnsitzen vorhanden sind. Abgesehen davon kann eine Gemeinde aber auch als Vorbehaltsgemeinde eingestuft werden, wenn die Anzahl der Freizeitwohnsitze eine gesunde Ortsentwicklung behindern.
In Abs 2 ist dann konkret festgelegt, dass der Verkehr mit Baugrundstücken in einer Gemeinde geregelt wird, wenn der Anteil der Freizeitwohnsitze 15% übersteigt. Nicht mit einzurechnen sind Freizeitwohnsitze, welche in einem Gebiet liegen, welches in einem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Baugebiet für Erholungs- und Fremdenverkehrseinr...