Burgenländisches Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 7 Gegenstand
Übersicht der Kommentierung
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I. | Zum Gegenstand des Rechtserwerbs | |||
A. | Rechtserwerb unter Lebenden | |||
B. | Gesetzlich normierte Rechtserwerbe | |||
C. | Zu den Tatbeständen des § 7 | |||
1. | Zu § 7 Z 1 (Eigentum) | |||
2. | Zu § 7 Z 2 (Fruchtgenussrecht) | |||
3. | Zu § 7 Z 3 (Baurecht) | |||
4. | Zu § 7 Z 4 (Bestandnahme) | |||
II. | Baugrundstücke in Vorbehaltsgemeinden | |||
A. | Verbot von Umgehungsgeschäften | |||
B. | Rechtserwerb an Baugrundstücken oder Teilen davon | |||
C. | Rechtserwerb durch ausländische Staatsbürger | |||
D. | Rechtserwerb durch inländische/ausländische Staatsbürger in Vorbehaltsgemeinden | |||
I. Zum Gegenstand des Rechtserwerbs
1
Zunächst ist auf die Ausführungen zum Rechtserwerb bei § 4 zu verweisen.
2
Im Unterschied zu § 4 schränkt der Gesetzgeber jedoch in § 7 die genehmigungspflichtigen Rechtswerbe ein. Nicht in den Anwendungsbereich des § 7 fallen die gesellschaftsrechtlichen Erwerbe einer Liegenschaft durch Erwerb eines Geschäftsanteils oder auch die Einräumung von Pfandrechten.
3
Die Genehmigungspflicht selbst löst bereits das Verpflichtungsgeschäft aus. Das bedeutet, dass jenes Rechtsgeschäft die grundverkehrsbehördliche Genehmigungspflicht nach sich zieht, aus welchem der konkrete Anspruch auf Übereignung entst...