Burgenländisches Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 33 Übergangsbestimmungen
EB Juli 2007
Die wesentlichen inhaltlichen Änderungen des vorangegangenen Burgenländischen Grundverkehrsgesetz 1995 sind die Anpassungen der Bestimmungen über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken an die neueste Rechtsprechung des EuGH und des VfGH, um diese gemeinschaftskonform bzw. verfassungskonform zu gestalten. Auch die Bestimmungen über den Baulandgrundverkehr sollen eine Änderung erfahren, weil die Bindung des Baulandverkehrs an ein Genehmigungsverfahren nach der Rechtsprechung des EuGH gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.
Der EuGH hat aus Art. 10 EGV den Grundsatz entwickelt (EuGH, Rs. 11/70, Costa/Enel), dass im Fall, dass europäisches und nationales Recht auf den gleichen Sachverhalt anzuwenden sind, aber unterschiedliche Rechtsfolgen anordnen, dem Gemeinschaftsrecht der Vorrang einzuräumen ist. Es handelt sich um einen Anwendungsvorrang. D.h. die innerstaatliche Norm muss unangewendet blieben, soweit sie dem Gemeinschaftsrecht widerspricht. Sie bleibt indes in Geltung und findet daher auf Sachverhalte ohne Gemeinschaftsbezug weiter Anwendung (siehe Schwarze, EU-Kommentar, S 302).
Es ist die Rechtsprechung des EuGH, ins...