Burgenländisches Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 3 Gleichstellung mit inländischen Staatsangehörigen
EB Juli 2007
Die Änderungen ergeben sich auf Grund der Neufassung des EG-Vertrages.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Zu § 3 Abs 1 (Gleichstellung in der EU/EWR) | |
II. | Zu § 3 Abs 2 (Andere staatsvertragliche Verpflichtungen) | |
III. | Zu § 3 Abs 3 (Nachweis) |
Vorspann
1
Der Begriff des „ausländischen Staatsangehörigen“ ist in § 2 Abs 7 legaldefiniert.
I. Zu § 3 Abs 1 (Gleichstellung in der EU/EWR)
2
Die Gleichstellung mit inländischen Staatsangehörigen gemäß § 3 Abs 1 umfasst im Wesentlichen die Grundfreiheiten der Europäischen Union bzw entsprechende Bestimmungen des EWR-Abkommens. Damit wird daher die europäische Integration gewährleistet.
3
Die Gleichstellung ist nur für den Zeitraum während der Ausübung eines der angegebenen Rechte gegeben. Es besteht hingegen keine pauschale Gleichstellung für Angehörige von EU-Mitgliedstaaten. Gleichgestellt sind ebenfalls Mitgliedstaaten des EWR, wodurch Island, Liechtenstein und Norwegen erfasst werden.
4
Erfasst sind in den Z 1 bis 5 nach dem Wortlaut Personen und Gesellschaften, worunter natürliche und juristische Personen gleichermaßen zu verstehen sind.
5
Rechtsfolge der Gleichstellung ist die Anwendung der ...