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ASoK 8, August 2008, Seite 300

Betriebsverfassungsrechtliche Mandatsausübung und gesetzliche Unfallversicherung

Alle zur Interessenvertretung berufenen Mandatare i. S. d. Arbeitsverfassungsrechts sind erfasst

Mag. Alexander Putzer

Ein sowohl prominenter als auch bedeutender Tatbestand der Versorgungsfälle in der gesetzlichen Unfallversicherung ist der Schutz betriebsverfassungsrechtlicher Tätigkeiten gem. § 176 Abs. 1 Z 1 ASVG. Im vorliegenden Beitrag wird insb. der sich daraus ergebende Schutz für betriebsverfassungsrechtliche Mandatare beleuchtet.

1. Einleitung

1.1. Versorgungsfälle als Ausdruck der Sozialstaatlichkeit

Innerhalb der Unfallversicherung (UV) sind anhand der Anspruchsbegründung der Leistungsberechtigten die anspruchsbegründenden Fälle der Versicherungsfälle, der Versorgungsfälle, der Zuschussfälle und der Vorsorgemaßnahmen zu unterscheiden. Die Versorgungsfälle wurden den Versicherungsfällen als Ausdruck des sozialen Grundgedankens der gesetzlichen Sozialversicherung (SV) an die Seite gestellt.

Hierbei übernimmt die Versichertengemeinschaft zu Lasten ihres Haftungsfonds die Kosten der Schädigung Einzelner, die bei der Ausführung besonders schützenswerter Tätigkeiten zu Schaden kommen.

Die Versorgungsfälle der UV beruhen also auf einem Grundpfeiler sozialstaatlichen Denkens, nämlich der sozialen Fürsorge der Mehrheit bei der Schädigung Einzelner, die an sich keinen Schutz und somit keine Absicherung in der gesetzlichen SV finden würden.

1.2. Versorgungsfälle und Leistung

In Grundzügen folgt das Recht der UV auch heute noch dem Versicherungsprinzip. Wie dieser Begriff aber schon nahelegt, stößt das Versicherungsprinzip dort an die S. 301Grenzen seiner Anwendbarkeit, wo der normative Urboden des Versicherungsverhältnisses verlassen wird. Dies ist eben bei den anspruchsbegründenden Fällen der UV der Fall, die nicht als Versicherungsfall einzuordnen sind, namentlich den Versorgungsfällen, den Zuschussfällen und den Maßnahmen zur Vorsorge.

Entsprechend dem Versicherungsprinzip hat zwischen Beitragsleistung und Versicherungsleistung eine Relation zu bestehen, die in der regelmäßigen Bezugnahme der Bemessungsgrundlage auf die Beitragsgrundlage zum Ausdruck kommt. Ein zweiter Grundsatz, der Einfluss auf das Wesen und die Höhe der Bemessungsgrundlage nimmt, ist der Entschädigungsgedanke, der Geldleistungen der gesetzlichen UV grundsätzlich innewohnt. D. h., sie dienen ihrem Sinn nach dem Ausgleich von materiellen Verlusten.

Grundsätzlich überwiegt bei den Versorgungsfällen in Ermangelung eines echten Versicherungsverhältnisses der Entschädigungsgedanke; freilich kommt auch hier i. d. R. eine Bezugnahme zu dem vom Versehrten erwirtschafteten Arbeitsentgelt zustande. Doch wird dieses nicht unmittelbar als Beitragsgrundlage herangezogen; vielmehr handelt es sich um eine Konkretisierung des Entschädigungsgedankens. Bei Bemessung von Leistungen aufgrund der Versorgungsfälle des § 176 ASVG wird auch der Billigkeitsregelung des § 182 ASVG besonderes Augenmerk zu widmen sein.

1.3. Untersuchungsgegenstand

Die vorliegende Untersuchung ist im Allgemeinen auf die Versorgungsfälle des § 176 Abs. 1 Z 1 ASVG fokussiert, der die Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Rechte und Pflichten unter Schutz stellt. Im Speziellen sei von diesen die aktive Ausübung eines betriebsverfassungsrechtlichen Mandats hervorgehoben, wobei nicht auf die ergänzende Erörterung der restlichen in der leg. cit. geschützten Handlungen verzichtet werden soll. Auch die Zusammenhänge und Abgrenzungsfragen der Z 1 des ersten Abs. des § 176 ASVG zu noch anzuführenden anderen Bestimmungen werden hier beleuchtet.

2. Betriebsverfassungsrechtliche Mandatsausübung

Um nun die hier gegenständlichen Versorgungsfälle näher beleuchten zu können, muss vorweg der Terminus der betriebsverfassungsrechtlichen Mandatsausübung als Untersuchungsgegenstand geklärt werden. Dabei sei festgehalten, dass das Gesetz nicht auf die betriebsverfassungsrechtliche Mandatsausübung abstellt, es handelt sich hierbei um einen dogmatischen Begriff. Das Gesetz berücksichtigt in § 176 Abs. 1 Z 1 ASVG vielmehr die Fälle der Unfallereignung und der Krankheitsbegründung durch Handlungen als:

• Teilnehmer der Betriebs-, Gruppen-, Betriebshauptversammlung sowie der Jugendversammlung;

S. 302Mitglied des Betriebsrats (Jugendvertrauensrats);

• Behindertenvertrauensperson;

• Mitglied eines Wahlvorstandes i. S. d. ArbVG oder des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG);

• in demselben Betrieb Beschäftigter bei der Mitwirkung an der Besorgung von Aufgaben des Betriebsrats (Jugendvertrauensrats) im Auftrag oder über Ersuchen eines Mitglieds des Betriebsrats (Jugendvertrauensrats);

• Teilnehmer an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung, wenn die Teilnahmeberechtigung auf dem ArbVG (BEinstG) beruht;

• Protagonist (i. S. d. obigen Fälle) einer anderen Personalvertretung im Rahmen der auf sie anzuwendenden Vorschriften, sofern die entsprechenden Arbeitsverhältnisse gem. § 1 Abs. 2 Z 3 ArbVG von dessen Geltungsbereich ausgenommen sind.

Bei den dargestellten Schutztatbeständen handelt es sich um Handlungen, die sich im Rahmen der Arbeitsverfassung i. w. S. bewegen. Von diesen ist nun die durch Kursivschreibung hervorgehobene Mitgliedschaft im Betriebsrat oder Jugendvertrauensrat jener Tatbestand, der der hier zentralen betriebsverfassungsrechtlichen Mandatsausübung entspricht.

2.1. Der Umfang des Schutzes arbeitsverfassungsrechtlicher Handlungen

2.1.1. Zur sozialversicherungsrechtlichen Teleologie

Stellt man nun die genannte Bestimmung des ASVG den Zentralnormen des Arbeitsverfassungsrechts, konkret dem ArbVG, gegenüber, fällt auf, was den Kennern des § 176 ASVG wenig überraschend erscheinen wird: Das ArbVG hat in den vergangenen Jahrzehnten eine massive Weiterentwicklung durchgemacht, die keine Korrespondenz in einer Anpassung des § 176 ASVG fand. Daher gilt es, die gegenständliche Bestimmung vor dem Hintergrund ihres Telos einerseits und dem Stand des modernen Arbeitsverfassungsrechts andererseits neu auszulegen.

Zum Telos des § 176 Abs. 1 Z 1 ASVG ist festzuhalten, dass diese Bestimmung offenbar den Zweck erfüllen sollte, den Arbeitnehmern eine unbeschwerte Wahrnehmung arbeitsverfassungsrechtlicher Rechte zu ermöglichen. Aus weiter unten darzustellenden Gründen wird die Wahrnehmung dieser Rechte nämlich nicht vom Versicherungsschutz der Erwerbstätigkeit erfasst, die diesen Rechten zugrunde liegt. Dementsprechend sollen die Arbeitnehmer, was sich auch aus den weiten Formulierungen der leg. cit. erschließt, bei jeder legitimen Form der Ausübung dieser Rechte, insb. bei der Übernahme und Ausübung eines entsprechenden Mandats, durch den Schutz der UV abgesichert und gestützt werden. Eine andere Auslegung würde m. E. sowohl Zweck als auch Wesen der genannten Versorgungsfälle konterkarieren. Denn ein dem sozialstaatlichen Wesen, das in den Versorgungsfällen zum Ausdruck kommt, entsprechender wesentlicher Grund für die Festlegung derartiger Versorgungsfälle ist die gemeinschaftliche Fürsorge aller für jene, die anerkanntermaßen (und eben diese S. 303Anerkennung gelangt durch die Versorgungsfälle zum Ausdruck) zum Wohle anderer grundsätzlich oder doch überwiegend uneigennützige Handlungen setzen und dabei zu Schaden kommen. Es wäre diesem rechtspolitischen Hintergrund und damit dem Telos der Versorgungsfälle eindeutig abträglich, würde man versuchen, diese offenbar bewusst weitgehend auslegungsfreudig gefassten Bestimmungen einer restriktiven Auslegung zu unterwerfen.

Diesem Telos des § 176 Abs. 1 Z 1 ASVG ist in der Folge die moderne Betriebsverfassung nach österreichischem Recht gegenüberzustellen.

2.1.2. Der Stand des Arbeitsverfassungsrechts

Um das Pferd von hinten aufzuzäumen, sei hier darauf verwiesen, dass m. E. die Einbeziehung arbeitsverfassungsrechtlicher Sondergesetze des öffentlichen Bereichs in die gegenständlichen Versorgungsfälle kein erhöhtes Auslegungsproblem erzeugt. Die entsprechenden Bestimmungen - auf die unten noch eingegangen wird - sind durch die Generalklausel hinsichtlich anderer "Personalvertretungen" erfasst.

Daher gilt es an dieser Stelle i. S. d. oben dargestellten Auslegungsbedarfs vor allem festzustellen, inwieweit das ArbVG selbst Organe vorsieht, deren Subsumierung unter § 176 Abs. 1 Z 1 ASVG zumindest in Anbetracht des bloßen Gesetzeswortlautes fraglich erscheint.

Dazu ist bereits vorweg festzuhalten, dass das ASVG hier nicht an einem bestimmten Organ anknüpft, sondern an der Mandatsausübung eines Mitglieds des Betriebsrats oder des Jugendvertrauensrats. Dementsprechend stellen die in § 40 Abs. 1 bis 4a und 5 ArbVG genannten Organe keinen Anlass für Auslegungsfragen dar, denn bei der Tätigkeit im Betriebsausschuss, in der Betriebsräteversammlung, im Zentralbetriebsrat und im Konzernbetriebsrat werden die jeweiligen Protagonisten zwingend als Mitglieder eines Betriebsrats tätig. Daher besteht der Schutz des § 176 ASVG in diesen Fällen zweifelsfrei.

Entsprechendes gilt für die Jugendvertrauensräteversammlung, den Zentraljugendvertrauensrat und die Konzernjugendvertretung.

2.1.3. Die Rechnungsprüfer

Ein besonderes interessantes Problem eröffnen die Rechnungsprüfer, bei denen es sich gem. § 75 ArbVG gerade nicht um Angehörige des Betriebsrats handeln darf. I. S. d. Tatbestände des § 176 Abs. 1 Z 1 ASVG handelt es sich bei den Rechnungsprüfern also offenbar eindeutig nicht um Personen, die als Mitglieder des Betriebsrats agieren; es handelt sich aber auch nicht um Teilnehmer einer Betriebsversammlung, die auch geschützt wären. Die Rechnungsprüfer werden nur von der Betriebsversammlung beauftragt, handeln aber in eigenem Rahmen. Und ebenso vergeblich ist die Prüfung einer Anknüpfung an die betriebsverfassungsrechtlichen Hilfstätigkeiten. Die Rechnungsprüfer werden nämlich in Beauftragung durch die Betriebsversammlung und nicht auf Aufforderung durch Mitglieder des Betriebsrats tätig und übernehmen auch nicht Agenden des Betriebsrats. Daher scheint für die Rechnungsprüfer i. S. d. ArbVG ein Schutz durch § 176 ASVG prima facie auszuscheiden.

S. 304In Anbetracht der sonstigen Regelungs- und Schutzweite der gegenständlichen Bestimmung des ASVG wäre dies jedenfalls eine sinnwidrige Lücke. Dem derzeit in der Lehre angeführten Argument, es handle sich in § 176 Abs. 1 Z 1 ASVG lediglich um eine demonstrative Aufzählung, kann hier aber nicht zugestimmt werden. Sowohl § 176 ASVG als auch die im Speziellen betroffene Z stellen sehr detaillierte und speziell abgefasste Ausnahmebestimmungen dar. Es ist daher weder dem Zweck der Norm noch ihrer textlichen Ausgestaltung ein Argument für diese Ansicht zu entnehmen.

Eine befriedigende Lösung hinsichtlich des Schutzes der Rechnungsprüfer liefert vielmehr ein Blick auf die Genese von ASVG und ArbVG. Als der gegenständliche Tatbestand im ASVG 1965 geschaffen wurde, war das ArbVG noch nicht geschrieben. Zu dieser Zeit galt in diesem Bereich das Betriebsrätegesetz (BRG) von 1947. Dieses sah die Rechnungsprüfer nicht unmittelbar vor. In § 16 BRGO wurde aber bestimmt, dass in einem Betrieb, in dem ein Betriebsratsfonds errichtet war, durch den Betriebsrat zwei Rechnungsprüfer zu wählen waren. Zwar durften auch diese keine Mitglieder des Betriebsrats sein, doch wurden sie von ihm gewählt und waren ihm gegenüber berichtspflichtig, sie konnten auch Anweisungen des Vorsitzenden des Betriebsrats empfangen.

Der historische Gesetzgeber des Ur-ASVG kannte den Rechnungsprüfer also als eine Person, die den Betriebsrat unterstützt; nach den Maßstäben des § 176 Abs. 1 Z 1 ASVG also als einen in demselben Betrieb Beschäftigten, der an der Besorgung von Aufgaben des Betriebsrats im Auftrag oder über Ersuchen eines Mitglieds des Betriebsrats tätig wird. Als solcher genoss er bereits den Schutz des § 176 Abs. 1 Z 1 ASVG und musste darin nicht eigens angeführt werden.

Bei Erlassung des ArbVG wurde das Kontrollprinzip gestärkt, sodass nicht mehr die Kontrollierten die Kontrollierenden selbst bestimmen. Dazu wurde der Rechnungsprüfer eigens geregelt und dabei auch vorgesehen, dass er von der Betriebsversammlung gewählt wird und ihr berichtet. Diese sehr sinnvolle Regelung hat aber bewirkt, dass der Rechnungsprüfer offenbar versehentlich aus dem Anwendungsbereich des § 176 Abs. 1 Z 1 ASVG gedrängt wurde.

Wie bereits angedeutet, hat der Gesetzgeber diese Lücke im Rahmen seiner zögerlichen Novellierungspraxis des § 176 ASVG auch später offenbar nicht mehr wahrgenommen, was eine nachträgliche Rechtfertigung der Lücke ebenfalls ausschließt.

In Anbetracht der somit offenbaren planwidrigen Lücke ist hier eine Analogie von den Hilfspersonen des Betriebsrats auf die Rechnungsprüfer geboten.

2.1.4. Europarechtlich geprägte Betriebsverfassung

Ebenfalls komplex ist die Lage ferner bei den in § 40 Abs. 4b bis 4d ArbVG genannten Organen. Es handelt sich dabei um

S. 305• das besondere Verhandlungsgremium,

• den Europäischen Betriebsrat,

• den SE-Betriebsrat,

• den SCE-Betriebsrat sowie

• ggf. ein anderes Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer oder

• ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer.

Die Mitglieder dieser Vertretungskörper der Arbeitnehmerschaft sind beim Anhaften am Wortlaut keine Mitglieder des Betriebsrats oder des Jugendvertrauensrats. Wie aber bereits ausgeführt, ist von einem Anhaften am bloßen Wortlaut und damit einer engen Auslegung Abstand zu nehmen.

Die Angehörigen der genannten Vertretungsorgane führen Tätigkeiten der unternehmensinternen Interessenvertretung aus. Sie entsprechen hinsichtlich ihrer Art und ihrer Zweckbestimmung Tätigkeiten, die der klassischen Mitgliedschaft im Betriebsrat gleichkommen. I. S. einer weiten Auslegung des § 176 Abs. 1 Z 1 ASVG darf m. E. auf einen funktionalen (und nicht einen organisatorischen) Begriff der Mitgliedschaft zum Betriebsrat (respektive der betriebsverfassungsrechtlichen Mandatsausübung) abgestellt werden. Es kommt also ähnlich dem Grundsatz der "falsa demonstratio non nocet" nicht zu einer Anknüpfung an die Bezeichnung des Organträgers, sondern an seine Aufgaben. Wer also entsprechend einem Betriebsrat die Interessen der Arbeitnehmerschaft wahrnimmt, der genießt auch den entsprechenden Schutz der UV.

Ohne in Anbetracht gebotener Kürze an dieser Stelle auf die einzelnen Kompetenzen der genannten Organe im Detail eingehen zu können, sei festgehalten, dass dieses Kriterium der Betriebsratsentsprechung auf den Europäischen Betriebsrat, den SE-Betriebsrat und den SCE-Betriebsrat jedenfalls zutrifft. Deren Mitglieder stehen also per analogiam bei der Mandatsausübung in Österreich unter dem Schutz der UV im Rahmen der Versorgungsfälle.

Ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung und ein Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer stellt die Alternative zur Einrichtung eines der letztgenannten Betriebsratsäquivalente dar. Diese relativ diffus geregelten Verfahren haben aber doch, was für die sozialversicherungsrechtliche Betrachtung aus dem Blickwinkel des § 176 ASVG wesentlich ist, einen zentralen Kernaspekt gemein. Dieser ist die vorgesehene Vertretung der Arbeitnehmerschaft durch sog. Arbeitnehmervertreter. Entsprechend Ziel und Zweck dieser Verfahren, der darin zu sehen ist, dass die Interessen der Arbeitnehmerschaft im Betrieb/Unternehmen durch eine betriebsratsähnliche Verfahrensweise wahrgenommen und vertreten werden, ist auch hier von der entsprechenden funktionalen Gleichstellung der handelnden Mandatare mit jenen eines Betriebsrats auszugehen. Denn es kommt m. E. aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht nicht auf die konkreten Kompetenzen, sondern vielmehr auf den Zweck des Mandats an. Damit ist auch hier eine Analogie gerechtfertigt.

S. 306Auch das besondere Verhandlungsgremium ist m. E. mit einzuschließen, weil es der Errichtung eines der oben angesprochenen Betriebsratsäquivalente dient. In dieser Funktion kann das besondere Verhandlungsgremium hinsichtlich seiner sozialrechtlichen Behandlung m. E. per analogiam dem Wahlvorstand für den Betriebsrat gleichgesetzt werden, weshalb es auch hier aufgrund einer nachträglichen Gesetzeslücke zu einer Erstreckung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes kommt, den auch der Wahlvorstand genießt.

An dieser Stelle wirkt sich die Trennung der betriebsverfassungsrechtlichen Mandatsausübung von der ihr i. d. R. zugrunde liegenden Erwerbstätigkeit im ASVG positiv aus. Denn im Falle der angeführten modernen, europarechtlich begründeten Formen von betriebsverfassungsrechtlicher Vertretung muss der Arbeitnehmervertreter gar nicht zwingend Mitarbeiter des jeweiligen Unternehmens sein. Somit ist ein vom Arbeitsverhältnis losgelöster Schutz für solche Mandatare ein besonderer Vorteil, weil sie andernfalls diesen Schutz der UV wohl nicht genießen könnten (gerade wenn sie die entsprechende Tätigkeit als Ehrenamt ausführten).

Ein den bisherigen Ausführungen folgendes Verständnis ist m. E. auch bei den betriebsverfassungsrechtlichen Hilfstätigkeiten und den Bildungsmaßnahmen geboten. D. h., dass der entsprechende unfallversicherungsrechtliche Versorgungsschutz per analogiam auch dann besteht, wenn sich diese Tätigkeiten auf eines der in den Teilen V, VI und VII des ArbVG genannten Organe der europarechtlich begründeten Betriebsverfassung beziehen. Wenn also bspw. einem Europäischen Betriebsrat aufgrund einer Aufforderung durch eines der Mitglieder eine Hilfstätigkeit erbracht wird, kommt es ebenfalls zu dem entsprechenden Schutz des Arbeitnehmers durch die UV.

2.1.5. Anmerkung zum Territorialitätsgedanken

Gerade im Rahmen der europarechtlich begründeten Mitbestimmungsregelungen ist es auch denkbar, dass ausländische Staatsbürger bei entsprechenden Tätigkeiten im Inland zu Schaden kommen. Grundsätzlich gilt dabei hinsichtlich der Versorgungsfälle der UV das Territorialitätsprinzip. Nun mag man aber durch die Nähe der betriebsverfassungsrechtlichen Tätigkeiten zur Arbeitstätigkeit dazu hingerissen sein, Schaden und Entschädigung eines ausländischen Betriebsverfassungsfunktionärs an dessen ausländisches Arbeitsverhältnis anzuknüpfen. Diese Anknüpfung durchbräche aber gerade die systematische Einordnung der gegenständlichen Tätigkeiten unter die Versorgungsfälle.

Daher greift in diesem Fall bei entsprechenden Voraussetzungen (insb. entsprechende Unentgeltlichkeit der Tätigkeit) grundsätzlich der Schutz des § 176 Abs. 1 Z 1 ASVG, denn dieser stellt in keiner Weise auf die Staatsbürgerschaft des Handelnden ab. Dies wird auch durch einen Vergleich mit sonstigen Versorgungsfällen deutlich. So spielt die Herkunft des Handelnden auch beim Schutz der Lebensrettungsmaßnahmen (Z 2 leg. cit.) keine Rolle. Das Territorialitätsprinzip kommt hier also ohne besondere Einschränkungen zum Tragen.

Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Barleistungen wird hier regelmäßig auf § 182 ASVG zurückzugreifen sein, sofern keine österreichische UV besteht.

S. 3072.1.6. Zwischenfazit

Es zeigt sich also, dass grundsätzlich alle der Arbeitnehmerschaft und ihren Interessen dienlichen betriebsverfassungsrechtlichen Mandatsausübungen sowie die Kontrolltätigkeiten hinsichtlich der entsprechenden Organe (Rechnungsprüfer i. S. d. § 75 ArbVG) vom Schutz der UV erfasst sind.

2.2. Mandatsausübung als außerberufliches Ehrenamt

Zum einen ist nun hinsichtlich der betriebsverfassungsrechtlichen Mandatsausübung auf jenen Aspekt einzugehen, der ihre Einordnung in die Versorgungsfälle der UV rechtfertigt. Grundsätzlich ist das Ehrenamt der Mandatsausübung neben den Berufspflichten auszuüben. In Ergänzung dazu ist den Mandataren aber nach § 116 ArbVG die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren. Damit handelt es sich bei der betriebsverfassungsrechtlichen Mandatsausübung um einen Fall der Dienstfreistellung unter Fortzahlung des Entgelts. Diese Durchbrechung des arbeitsvertraglichen Synallagmas zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, das sich in der grundsätzlichen Akzessorietät von Arbeitsleistung und Arbeitslohn manifestiert, führt zu einer Aufhebung des unfallversicherungsrechtlichen Versicherungsschutzes. Denn streng genommen geht der betriebsverfassungsrechtliche Mandatar eben nicht jener Tätigkeit nach, für die er eigentlich sein Arbeitsentgelt erhält. Durch diesen Entfall des Versicherungsschutzes ist es notwendig, die betriebsverfassungsrechtlichen Mandatare dem Schutz der Versorgungsfälle zu unterstellen, wenn man sie in den Genuss des Schutzes der UV kommen lassen möchte.

Zum anderen sieht § 115 ArbVG vor, dass die betriebsverfassungsrechtliche Mandatsausübung als Ehrenamt ausgelegt ist. Daher liegt dabei keine Erwerbstätigkeit vor, die in der UV versicherbar wäre. Diese Betrachtungsweise erstreckt sich allerdings nicht auf die gesamte betriebsverfassungsrechtliche Mandatsausübung, sondern lediglich auf jene des Betriebsrats. Jene Formen der Mandatsausübung, die in den dem ArbVG in den vergangenen Jahren angehängten Teilen V, VI und VII geregelt sind, unterliegen dieser Sonderregelung nicht. Die österreichischen Mitglieder eines Europäischen Betriebsrats unterliegen dieser Regelung des Amtes als Ehrenamt allerdings kraft Verweisung in § 205 ArbVG; dies gilt nicht für Mitglieder dieses Organs aus anderen europäischen Ländern. Ferner ist via Umkehrschluss aus § 251 Abs. 1 ArbVG und § 257 i. V. m. § 251 Abs. 1 ArbVG die Folgerung zu ziehen, dass Mandatare der SE- und SCE-Betriebsverfassung nicht dem Zwang zur Ehrenamtlichkeit unterworfen sind. Diese Tätigkeiten können auch gegen Entgelt erfolgen. Daher ist m. E. dahingehend zu differenzieren, dass ein Versorgungsfall bei Vorliegen einer bezahlten Erwerbstätigkeit, die eine Pflichtversicherung begründet, ausgeschlossen ist (eine bloße, ggf. pauschalierte Aufwandsentschädigung entspricht dem aber nicht); diesfalls handelt es sich dann bei Verunfallung oder Erkrankung um einen Versicherungsfall. Nur bei Unentgeltlichkeit S. 308der Tätigkeit besteht der Schutz gem. § 176 ASVG. Bei einer potenziellen Konkurrenz der Versicherungs- und der Versorgungsfälle geht der sozialversicherungsrechtliche Grundtypus des Versicherungsfalles vor. Die Versorgungsfälle füllen ihrer Zweckbestimmung nach nur Bereiche aus, die durch keinen Versicherungsfall abgedeckt sind und dennoch geschützt werden sollen.

2.3. Die Mandatsausübung als Gegenstand der UV

Geschützt wird in der UV durch die Versorgungsfälle aber lediglich die betriebliche und unternehmensinterne Interessenvertretung der Arbeitnehmerschaft, die ihre gesetzliche Deckung im ArbVG findet. Eine sonstige freie Interessenvertretung oder eine überbetriebliche Interessenvertretung genießt diesen Schutz nicht. Dazu ist aber festzuhalten, dass gerade die überbetriebliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer i. d. R. im Rahmen einer ohnehin unfallversicherten Erwerbstätigkeit für eine zu dieser Interessenvertretung berufene Körperschaft stattfindet.

3. Sonderfragen der Mandatsausübung

Die zum Teil bereits angesprochenen Sonderfragen der Mandatsausübung betreffen die ebenfalls in § 176 Abs. 1 Z 1 ASVG durch eigene Tatbestände bedachten

• Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen,

• betriebsverfassungsrechtlichen Hilfstätigkeiten sowie

• sonstigen Personalvertretungen.

3.1. Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen

Ähnlich wie auch dem Schutz der Erwerbstätigkeit ein Schutz entsprechender Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen entspricht, sieht das Gesetz auch ergänzend zum Schutz der betriebsverfassungsrechtlichen Mandatsausübung einen Schutz entsprechender Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen vor.

Hinsichtlich der Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen ist vor allem eine Abgrenzung hin zu § 176 Abs. 1 Z 5 (und Z 13) ASVG vorzunehmen, die ebenfalls Fortbildungsmaßnahmen unter den Schutz der gesetzlichen UV stellen. Bei den in den leg. cit. angeführten Fortbildungsmaßnahmen handelt es sich aber um berufsbezogene, die für das Fortkommen des Arbeitnehmers in dem jeweiligen Berufszweig vorteilhaft oder sogar notwendig sind. Analog zur Abgrenzung der Mandatsausübung zum Arbeitsverhältnis liegen auch hier die Abgrenzungsfaktoren der Ehrenamtlichkeit einerseits und der Berufsbezogenheit andererseits vor.

3.2. Sonstige Personalvertretungen

§ 176 Abs. 1 Z 1 ASVG enthält einen Auffangtatbestand, der jene Arbeitsbereiche, die vom ASVG ausgenommen sind, in denen aber doch Verfahren zur Vertretung der Arbeitnehmerschaft und ihrer Interessen i. S. d. Arbeitsverfassungsrechts existieren, in den Schutz der UV mit einbezieht.

Die gegenständliche Öffnungsklausel, die über § 1 Abs. 2 Z 3 ArbVG definiert wird, erfasst im Grunde den gesamten Bereich der öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse, namentlich jene zu Bund, Ländern, Gemeindeverbänden und Gemeinden sowie zu den von diesen Gebietskörperschaften verwalteten Betrieben, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen und Fonds. Erfasst sind damit unabhängig von ihrer konkreten Bezeichnung alle Mitglieder von Personalvertretungsorganen, die in den genannten Bereichen per S. 309Gesetz mit der betrieblichen und unternehmensinternen Vertretung der Interessen der Arbeitnehmerschaft beauftragt sind. Mit einzubeziehen sind durch teleologische Auslegung m. E. auch jene Bereiche, die ehemals dem Bereich der öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse angehörten und später ohne entsprechende Anpassung des § 176 ASVG ausgegliedert wurden und heute noch entsprechende Sonderbestimmungen aufweisen.

4. Ausgewählte Abgrenzungsfragen der Mandatsausübung

4.1. Abgrenzung zu den Ersatzmitgliedern

Betriebsverfassungsrechtliche Mandatare haben i. d. R. ein Ersatzmitglied, das ggf. an die Stelle des Mandatars treten kann. Diese Ersatzmitglieder sind allerdings so lange inaktiv, als sie nicht durch Ausfall eines aktiven Mandatars in ein betriebsverfassungsrechtliches Organ nachrücken.

Das ASVG stellt m. E. in § 176 Abs. 1 Z 1 aber auf eine aktive Mandatsausübung ab. Denn es sollen jene Personen geschützt werden, die ihren an sich aufgrund einer Erwerbstätigkeit bestehenden unfallversicherungsrechtlichen Versicherungsschutz aufgeben, um der Mandatsausübung nachzugehen. Dies trifft auf die Ersatzmitglieder erst ab dem Zeitpunkt ihres Nachrückens zu. Dementsprechend genießen sie den Schutz des einschlägigen Versorgungsfalls erst ab diesem Zeitpunkt.

4.2. Abgrenzungsfragen zur sonstigen arbeitsbezogenen Interessenvertretung

An welchem Punkt verlässt nun aber die vom betriebsverfassungsrechtlichen Mandatar ausgeübte Tätigkeit die Grenzen seines Mandats? Es ist durchaus denkbar, dass sich eine Person, die ein betriebsverfassungsrechtliches Mandat ausübt, dem Grundgedanken ihres Mandats auch in der "bloßen" Freizeit widmet, ohne dass tatsächlich eine Mandatsausübung vorliegt. Gerade bei Betriebsräten kann es vorkommen, dass sie auch in der Freizeit etwa Arbeitskollegen durch Beratung in arbeitsrechtlichen Belangen unterstützen.

Diese Frage bezieht sich einerseits auf die zeitlich-räumlichen und andererseits auf die funktionalen Grenzen der Mandatsausübung. Bei dieser Abgrenzung ist stets darauf zu achten, dass die Mandatsausübung grundsätzlich in der Freizeit zu erfolgen hat. Eine entsprechende zeitlich-räumliche Distanz zum betrieblichen Geschehen wird daher sicher keine Annahme begründen können, es läge keine betriebsverfassungsrechtliche Mandatsausübung vor. Es ist daher in erster Linie auf den funktionalen Umfang des Mandats abzustellen. Solange dieser gewahrt wird, besteht auch der Schutz des entsprechenden Versorgungsfalls. Auch eine bloß geringfügige fahrlässige Überschreitung der Zuständigkeiten darf diesem Schutz m. E. nicht schaden; dies schon alleine vor dem Hintergrund der weiten und abstrakt gefassten Kompetenztatbestände betriebsverfassungsrechtlicher Organe.

Eine deutliche Überschreitung der Kompetenzen eines Mandats wird aber hinsichtlich der entsprechenden Handlungen den Schutz der UV aufheben. Der Mandatar ist in S. 310diesen Fällen lediglich im Rahmen seiner reinen Freizeit und nicht als Mandatar tätig und genießt daher keinen besonderen Schutz.

5. Exkurs: Schutz des passiven und des aktiven Wahlrechts

§ 176 Abs. 1 Z 9 ASVG etabliert den besonderen versorgungsrechtlichen Schutz der gesetzlichen UV auch für die "Ausübung des Wahlrechts zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung bzw. Betriebsvertretung". Damit wird m. E. i. S. einer extensiven Interpretation sowohl das passive als auch aktive Wahlrecht geschützt. Im Rahmen des passiven Wahlrechts erstreckt sich dieser Schutz in logischer Folge auch auf Aktivitäten der Wahlwerbung, die i. S. demokratiepolitischer Bedürfnisse und als Ausdruck der Anerkennung realer Wahrnehmung demokratischer Rechte m. E. als integraler Bestandteil der Wahrnehmung des passiven Wahlrechts anzusehen sind.

So wie der Schutz für betriebsverfassungsrechtliche Mandatare nur für den Bereich der funktional zulässigen Interessenvertretung besteht, erfasst auch der Schutz der Ausübung des Wahlrechts jede zulässige Form der Ausübung des Wahlrechts. Unzulässige Handlungen genießen hingegen nicht den Schutz der UV.

6. Betriebsverfassungsrechtlicher Wegunfall

Am Rande sei auch angemerkt, dass für die in § 176 Abs. 1 Z 1 ASVG geschützten Personen i. S. d. Anordnung des § 176 Abs. 5 ASVG zur Anwendung des § 175 Abs. 2 Z 1 leg. cit. auch der Schutz des Weges besteht. Unfälle, die sich im Rahmen der entsprechend geschützten Wege ereignen, sind somit ebenfalls als einem Arbeitsunfall gleichgestellte Unfälle geschützt.

7. Conclusio

Diese Untersuchung der Reichweite des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes für Tätigkeiten betriebsverfassungsrechtlicher Mandatare zeigt, dass i. S. eines funktionalen Anknüpfens alle zur Interessenvertretung berufenen Mandatare i. S. d. Arbeitsverfassungsrechts, einschließlich der Rechnungsprüfer gem. § 75 ArbVG, das Privileg des unfallversicherungsrechtlichen Versorgungsschutzes durch § 176 Abs. 1 Z 1 ASVG genießen. Voraussetzung für diesen Schutz ist lediglich, dass sie sich im Rahmen der zulässigen Mandatsausübung bewegen.

VON MAG. ALEXANDER PUTZER

Mag. Alexander Putzer, ehemaliger Assistent am Institut für Arbeits- und Sozialrecht der Universität Innsbruck, ist Leiter der Rechtsabteilung sowie stellvertretender Compliance Officer einer Bank mit Sitz in Hirschegg.

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