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ASoK 8, August 2008, Seite 320

OGH: Überstundenpauschalierung/UniversitätsG

1. In § 4 Abs. 2 VBG werden die Mindesterfordernisse für den Dienstvertrag dargestellt. Es ist allerdings zulässig, darüber hinaus weitere Punkte in den Dienstvertrag aufzunehmen.

2. Wird den Vertragsbediensteten über Antrag eine Überstundenpauschale gewährt, stellt dies jedenfalls eine durch § 22 VBG gedeckte Ergänzung des Dienstvertrages dar.

3. Im Bereich des allgemeinen Arbeitsrechts ist es zulässig, bei einer wirksam vereinbarten Überstundenpauschale zu vereinbaren, dass diese vom Arbeitgeber widerrufen oder unter bestimmten Umständen auf Einzelverrechnung übergegangen werden kann.

4. Die sinngemäße Anwendung des § 15 Abs. 6 GehG auf Vertragsbedienstete gem. § 22 Abs. 1 VBG ist als solcher Umstand anzusehen, sodass bei Vorliegen der in dieser Bestimmung angeführten Voraussetzungen der Dienstgeber jedenfalls zum Widerruf der Pauschalierung bzw. zum Übergang auf Einzelverrechnung berechtigt ist. - (§ 15 Abs. 6 GehG; § 22 VBG)

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Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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