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ASoK 8, August 2008, Seite 320

OGH: KV Hochseeschifffahrt

1. Der Begriff des Reeders bzw. der Reederei im KV für die Beschäftigten der österreichischen Hochseeschifffahrt ist entsprechend den in § 2 Z 7 SeeschifffahrtsG und § 484 HGB enthaltenen Legaldefinitionen zu verstehen.

2. Den Kollektivvertragsparteien kann nämlich unterstellt werden, den gesetzlichen Begriff des Reeders zu kennen und für den Fall, dass dieser Begriff im KV in einem anderen Sinn zu verstehen wäre, dies entsprechend deutlich zum Ausdruck zu bringen. - (§ 1 des KV für die Beschäftigten der österreichischen Hochseeschifffahrt)

"Nach § 1 des Kollektivvertrags für die Beschäftigten der österreichischen Hochseeschifffahrt in der auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung findet dieser Vertrag Anwendung auf Arbeitnehmer, die auf Seeschiffen von Reederein angeheuert werden, die dem Fachverband der Schifffahrtsunternehmungen Österreichs als Mitglieder angehören. Sie sind anwendbar auf alle von diesen Reedereien verwalteten oder gemieteten Schiffen unter österreichischer Flagge. Die Rechtsmittelwerberin vermeint aus dem Umstand, dass die Beklagte im Zeitpunkt des Unglücks im Jahr 2000 Mitglied des Fachverbands der Schifffahrtsunternehmungen Österreichs gewesen sei und...

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