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ASoK 8, August 2008, Seite 310

Bedenken gegen Pensionssicherungsbeitrag der Ärztepensionisten

Nach Auffassung des VwGH wird durch § 109 Abs. 8 ÄrzteG 1998 die verfassungswidrige Möglichkeit eröffnet, dass die Selbstverwaltungskörperschaft Ärztekammer im eigenen Wirkungsbereich, frei von Weisungen und ohne Instanzenzug, Angelegenheiten gegenüber einem Personenkreis regelt, der über den im Selbstverwaltungskörper zusammengefassten Personenkreis hinausgeht. Konkret geht es um die sog. Ärztepensionisten, welche zwar nicht (mehr) ordentliche Kammerangehörige sind (und denen folglich - mangels Wahlrechts - die Möglichkeit der demokratischen Einflussnahme auf die kammerinterne Willensbildung fehlt), in deren Rechtsposition jedoch durch Vorschreibung der Zahlung eines Pensionssicherungsbeitrages an den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer gleichwohl eingegriffen wird. Der VwGH (, A 2008/0005) hat daher an den VfGH den Antrag gestellt, § 109 Abs. 8 ÄrzteG 1998 (und die entsprechende Verordnungsbestimmung) als verfassungswidrig aufzuheben.

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