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ASoK 8, August 2008, Seite 319

OGH: Überstundenentgelt/Geltendmachung

1. Unter "Geltendmachung" von Überstundenentgelt ist zwar kein förmliches Einmahnen zu verstehen, wohl aber ein dem Erklärungsempfänger zumindest erkennbares ernstliches Fordern einer Leistung i. S. einer wenigstens aus den Umständen zu erschließenden Willenserklärung; dabei kommt es primär nicht auf den Willen des Erklärenden, sondern vielmehr auf das Verständnis an, das ein redlicher Erklärungsempfänger aus der Erklärung bzw. dem als solche erkennbaren Verhalten gewinnen durfte oder musste.

2. Hat eine Arbeitnehmerin Arbeitsaufzeichnungen geführt, selbst die Überstunden ausgerechnet und wurden diese alle ein bis zwei Monate an die Zentrale weitergeleitet, so hat sie damit S. 320die Arbeitgeberin uneingeschränkt in die Lage versetzt, ihren Anspruch auf Überstundenentgelt auf ihre Berechtigung hin zu überprüfen bzw. zu erfüllen. Aus dem Umstand, dass die Arbeitnehmerin immer wieder gegenüber dem Bezirksleiter und dem Geschäftsführer der Arbeitgeberin die Auszahlung der von ihr geleisteten Mehr- und Überstunden gefordert hatte und diese ihr fallweise auch bezahlt wurden, ist ohne jeden Zweifel abzuleiten, dass die Arbeitgeberin das Vorgehen der Arbeitnehmerin als Geltendmachung von Meh...

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