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OGH: Plasmaspenden/Schäden
• 1. Die Schaffung des § 213a ASVG steht in einem engen Zusammenhang mit der weitgehenden Befreiung des Dienstgebers von seiner Haftpflicht gegenüber dem Dienstnehmer bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.
• 2. Selbst wenn es sich bei den im Plasmapheresezentrum verletzten Hygienevorschriften inhaltlich um Arbeitnehmerschutzvorschriften handeln sollte, fällt ein freiwilliger Blutplasmaspender nicht in den Anwendungsbereich dieser Arbeitnehmerschutzbestimmungen.
• 3. Mangels einer planwidrigen Gesetzeslücke kommt eine analoge Anwendung des Begriffs der Arbeitnehmerschutzvorschriften i. S. d. § 213a Abs. 1 ASVG auf Verletzungen von Hygienevorschriften bei den dem § 176 Abs. 1 Z 2 ASVG zu unterstellenden Unfällen oder Berufskrankheiten nicht in Betracht. - (§ 213a ASVG)
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