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ASoK 8, August 2008, Seite 319

OGH: Plasmaspenden/Schäden

1. Die Schaffung des § 213a ASVG steht in einem engen Zusammenhang mit der weitgehenden Befreiung des Dienstgebers von seiner Haftpflicht gegenüber dem Dienstnehmer bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.

2. Selbst wenn es sich bei den im Plasmapheresezentrum verletzten Hygienevorschriften inhaltlich um Arbeitnehmerschutzvorschriften handeln sollte, fällt ein freiwilliger Blutplasmaspender nicht in den Anwendungsbereich dieser Arbeitnehmerschutzbestimmungen.

3. Mangels einer planwidrigen Gesetzeslücke kommt eine analoge Anwendung des Begriffs der Arbeitnehmerschutzvorschriften i. S. d. § 213a Abs. 1 ASVG auf Verletzungen von Hygienevorschriften bei den dem § 176 Abs. 1 Z 2 ASVG zu unterstellenden Unfällen oder Berufskrankheiten nicht in Betracht. - (§ 213a ASVG)

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Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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