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OGH: Auszahlungsstreitigkeiten
• 1. Streitigkeiten über die Auszahlung bescheidmäßig zuerkannter Leistungen sind jedenfalls seit dem Inkrafttreten des § 1 Z 11 EO keine Sozialrechtssachen i. S. d. § 65 Abs. 1 ASGG.
• 2. Ein Wahlrecht zwischen gerichtlicher Zwangsvollstreckung und Feststellungsanspruch im Verfahren in Leistungssachen wäre nicht zweckmäßig. Der sachliche Anwendungsbereich des § 65 Abs. 1 Z 1 ASGG ist daher im Hinblick auf § 1 Z 11 EO in restriktiver Auslegung auf die Kernfragen des Leistungsverhältnisses einzuschränken. - (§ 65 Abs. 1 ASGG; § 1 Z 11 EO)
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