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ASoK 8, August 2008, Seite 297

Die Enthebung des Betriebsrates

Betriebsversammlung (Gruppenversammlung) kann Enthebung des Betriebsrates vor Ablauf seiner Tätigkeitsperiode beschließen

Dr. Thomas Rauch

Die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates (ebenso des Zentralbetriebsrates) beträgt vier Jahre. Vertritt zumindest die Hälfte der in der Betriebsversammlung (Gruppenversammlung) stimmberechtigten Arbeitnehmer die Auffassung, dass die Tätigkeit des Betriebsrates bereits vor Ablauf der vierjährigen Periode beendet werden sollte, so kann ein Enthebungsbeschluss gefasst werden. Danach kann ein neuer Betriebsrat gewählt werden. Erfolgt keine Wahl, so besteht im Betrieb kein Betriebsrat, bis wieder eine Betriebsratswahl durchgeführt wird. Bestehen getrennte Betriebsräte (Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat - § 40 Abs. 2 ArbVG), so kann die Enthebung des jeweiligen Betriebsrates in der jeweiligen Gruppenversammlung erfolgen.

1. Tätigkeitsdauer des Betriebsrates

Für die Tätigkeit des Betriebsrates ist eine vierjährige Periode vorgesehen. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung oder mit dem Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren Betriebsrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgt (§ 61 Abs. 1 ArbVG).

Der § 62 ArbVG regelt in den Z 1 bis 7 jene Fälle, die eine vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer bewirken. In dieser Auflistung ist auch der Beschluss der Betriebsversammlung (Gruppenversammlung) auf Enthebung des Bet...

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