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ASoK 7, Juli 2016, Seite 247

Freies Mandat, Verantwortlichkeit und Haftung der Mitglieder des Betriebsrats

Rechtswidrig und schuldhaft handelnde Mitglieder des Betriebes kann eine Haftpflicht treffen

Thomas Rauch

Die weisungsfrei tätigen Mitglieder des Betriebsrats können von ihren Wählern (also den vom Betriebsrat vertretenen Mitarbeitern) nur unter schwierig umsetzbaren gesetzlichen Vorgaben enthoben werden. Dies gilt auch dann, wenn etwa von einer Mehrheit der Belegschaft getragene Petitionen und Anregungen vom Betriebsrat ignoriert werden. Neben der politischen Verantwortlichkeit ist aber auch eine zivilrechtliche Haftpflicht nicht ausgeschlossen. Im Folgenden werden diese Themen näher erörtert.

1. Weisungsfreiheit

1.1. Allgemeines

Die Mitglieder des Betriebsrats sind bei ihrer Tätigkeit an keinerlei Weisungen gebunden (§ 115 Abs 2 ArbVG). Das Weisungsrecht des Arbeitgebers bezieht sich somit ausschließlich auf die Funktion des Betriebsratsmitglieds als Arbeitnehmer. Die Weisungsfreiheit besteht ebenso bezüglich der Arbeitnehmer wie auch der Organe der Belegschaft und des Abstimmungsverhaltens bei Beschlüssen des Betriebsrats.

Abgesehen von dieser rechtlichen Vorgabe der Weisungsfreiheit können faktische Beschränkungen der Weisungsungebundenheit gegeben sein. Dies kann durch eine auferlegte Fraktionsbindung (sogenannter Fraktionszwang) oder etwa politischen Druck aus der Belegschaft auftreten. Das ändert ab...

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