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OGH: Kündigungstermin
• 1. Eine zum falschen Kündigungstermin ausgesprochene Kündigung löst das Arbeitsverhältnis zu diesem Termin auf. Der auch für unberechtigte Entlassungen geltende § 29 AngG ist dann analog anzuwenden, sodass der Arbeitnehmer einen Schadenersatzanspruch für die Zeit der Verkürzung hat.
• 2. Der gesetzliche Zinssatz für Forderungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis wird in § 49 a ASGG erster Satz allgemein mit sechs von Hundert über dem am Tag nach dem Eintreten der Fälligkeit geltenden Grundzinssatz der Oesterreichischen Nationalbank - nunmehr auf dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank - festgelegt. Liegt eine solche Forderung vor, so kann grundsätzlich ohne weitere Behauptungen der so festgelegte gesetzliche Zinssatz begehrt werden.
• 3. Nur dann, wenn die Verzögerung der Zahlung auf einer vertretbaren Rechtsansicht des Schuldners beruht, sind die sonstigen gesetzlichen Zinsen anzuwenden. - (§ 29 AngG, § 49 a ASGG)
( 8 Ob A 306/01 k)